Unter Korruption, hergeleitet von dem lateinischen corrumpere (verderben), versteht man umgangssprachlich den Missbrauch anvertrauter Macht oder einer Vertrauensstellung zu persönlichem Eigennutz. Im Strafgesetzbuch sucht man den Begriff vergebens. Die Kerndelikte der Korruption sind Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) sowie Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB). Hohe Bedeutung im Wirtschaftsleben hat der Tatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), ein Vergehen, das bis 1997 nur eine Ordnungswidrigkeit im Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) war, heute aber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht wird. Besonders schwere Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit haben noch höhere Strafdrohungen. Typische Begleitdelikte von Korruptionsstraftaten sind Betrug, Untreue, Fälschungsdelikte, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
Wegen der hohen Dunkelziffer, die bei 90 Prozent und höher liegen dürfte, ergeben sich aus der polizeilichen Kriminalstatistik keine verlässlichen Zahlen. Korruption schädigt die im ehrlichen Wettbewerb stehenden Unternehmen und zerstört das Vertrauen in die Integrität von Firmen und in die Funktionsfähigkeit wirtschaftlicher Abläufe. Die Schäden, die durch Korruption verursacht werden, sind extrem hoch. Allein in der Bundesrepublik werden sie auf jährlich 50 bis 100 Milliarden Euro geschätzt. Korruption ist in der Regel dann gegeben, wenn auf Grund einer Unrechtsvereinbarung Vorteile erlangt werden, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Vorteile können dabei Geld, geldwerte Leistungen aber auch Vorteile immaterieller Art sein.
Nicht jedes Geschenk ist jedoch bereits als Korruption anzusehen. Ausgenommen von einer Strafbarkeit sind die Annahme oder die Gewährung von Zuwendungen, die sozialadäquat sind und den Höflichkeitsregeln des sozialen Miteinanders entsprechen, z. B. der Blumenstrauß zum Geburtstag oder ein Weinpräsent zum Dienstjubiläum. Auch bei Geschäftsessen gilt dieser Grundsatz der situations- und anlassbezogenen Angemessenheit. Als Probe aufs Exempel können folgende Fragen gelten: Kann jeder wissen, was ich getan habe? Kann ich das jederzeit vor meinem Vorgesetzten vertreten? Würde ich, wenn ich ein Geschenk annehme, mir das ohne weiteres auch selbst leisten?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn im Rahmen einer „Klimapflege“ Vorteile gegenüber Amtsträgern gewährt werden. Regelmäßige Essenseinladungen können dann bereits als strafbares „Anfüttern“ gewertet werden.
Korruption weist die kriminalistische Besonderheit auf, dass es keine typische Täter-OpferBeziehung gibt. Vielmehr agieren zwei Täter, Geber und Nehmer, die ein Band der Heimlichkeit verbindet. Korruption wird daher vielfach nur durch Zufall aufgeklärt, vor allem aber nach gezielten Hinweisen von Personen, die aufgrund einer „Nähebeziehung“ zu einem der Täter entsprechenden Verdacht schöpfen. Diese Hinweisgeber schweigen oft aus Angst vor Repressalien. Sie können nur zuverlässig geschützt werden, wenn sie sich einer Ombudsperson anvertrauen, der als Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Korruption ruft auch Erpresser auf den Plan. Immer häufiger werden Unternehmen – oft von eigenen Mitarbeitern – erpresst. Auch für den Einzelnen gilt: Wer einmal schmiert, wird erpressbar. Für Personen, die in Korruption verstrickt sind, ist die Offenbarung bei einer Ombudsperson oft der letzte Ausweg.
Kriminalpolitisch gibt es Bemühungen, Korruption stärker zu bekämpfen. So ist beabsichtigt, die Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Amtsträger unter Strafe zu stellen. Bisher ist über die EU hinaus nur die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr strafbar. Ferner sollen Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr schärfer geahndet werden. Mit der Zulassung von Telefonüberwachungen trägt man dem Umstand Rechnung, dass Korruption sowohl ein Heimlichkeits- wie auch ein Kommunikationsdelikt ist.
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