Bei Schutzbefohlenen handelt es sich um Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer körperlichen Verfassung besonders schützenswert sind. Im StGB gibt es einige Vorschriften, die gegenüber Schutzbefohlenen verübte Taten aufgrund der größeren Verwerflichkeit härter bestrafen, so z.B. die Misshandlung (siehe Misshandlung) von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB oder der sexuelle Missbrauch (siehe Sexueller Missbrauch) von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB.
Schutzbefohlene im Sinne des § 225 StGB sind Personen unter 18 Jahren sowie solche Personen, die aufgrund Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind. Zudem muss ein Schutzverhältnis des Täters gegenüber dem Opfer bestehen. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Person seiner Fürsorge oder seiner Obhut untersteht (z.B. Eltern, Vormund, Betreuer). Des Weiteren liegt ein Schutzverhältnis vor, wenn die Person dem Hausstand des Täters angehört (z.B. Familienangehörige). Zudem besteht ein Schutzverhältnis auch dann, wenn die schutzbedürftige Person von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet worden ist.
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