OLG Köln, Urt. v. 21.11.2023, 9 U 206/22, NZG 2024, 313, Rn. 4 f. und 69.
OLG Schleswig, Urt. v. 26.02.2024, 16 U 93/23, Rn. 50.
Mit lange diskutierten Fragen der D&O-Versicherung haben sich die Oberlandesgerichte Köln und Schleswig befasst. Dabei geht es insbesondere auch um „Abtretung und Direktanspruch“. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Abtretungen eines Managers an die Versicherungsnehmerin zulässig. Es kommt dann aber noch darauf an, ob diese Abtretung erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgt ist. Fehlen eindeutige Parteivereinbarungen dazu muss dies durch Auslegung ermittelt werden. Nach BGH erfolgt eine Abtretung in der Regel erfüllungshalber. Die beiden Oberlandesgerichte gehen davon aus, das mit der Abtretung auch eine konkludente Stillhaltevereinbarung erfolgt. Das OLG Schleswig legt in diesem Zusammenhang dar, dass dadurch auch die Verjährung der Ansprüche gegen den Manager gehemmt werde.
Interessant sind im Weiteren auch die Ausführungen der Urteile zur „Wissentlichkeit der Pflichtverletzung“. Dabei macht das OLG Schleswig deutlich, dass Wissentlichkeit nicht allein aus der Schwere einer Pflichtverletzung hergeleitet werden kann. Fazit: Grobe Fahrlässigkeit ist kein Indiz für Wissentlichkeit – und überhaupt ist der Nachweis der Wissentlichkeit nicht einfach zu führen.
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