Cum/Cum goes Steuerstrafrecht? – Aktueller Stand

Hinsichtlich etwaiger Cum/Cum-Verfahren gab es in den letzten Jahren mehrere (bedeutende) steuerrechtliche Entwicklungen.

Steuerliche Aufarbeitung

In Deutschland hat die schwarz-rote Bundesregierung die Cum-Cum-Geschäfte rückwirkend zum 1. Januar 2016 geregelt. Laut Schätzungen des Mannheimer Finanzwissenschaftlers Christoph Spengel beläuft sich der Steuerschaden in Deutschland auf bis zu 30 Milliarden Euro.

Die Bundesregierung hat einen Sachstand zu den Cum-Cum-Verdachtsfällen bis zum 31. Dezember 2023 bereitgestellt. Zum genannten Stichtag sind insgesamt 240 Cum-Cum-Verdachtsfälle in Bearbeitung, mit einem Volumen an überprüften Anrechnungs- bzw. Erstattungssummen von etwa 6,7 Milliarden Euro. Bei 76 weiteren Fällen wurden die Steuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen, und es konnten Kapitalertragsteuern in Höhe von etwa 205 Millionen Euro zurückgefordert oder nicht auf die Steuerschuld angerechnet werden.

Strafrechtliche Aufarbeitung

Aus strafrechtlicher Sicht gibt es bis dato noch keine gerichtliche Klärung hinsichtlich möglicher Strafbarkeiten.

In einem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln wird erwähnt, dass „derzeit über siebzig“ sogenannte „Auslagerungsfälle“ bekannt geworden sind. Diese beziehen sich auf Cum/Cum-Geschäfte, die von einer Großbank an kleinere Banken weitergeleitet wurden. Zudem wird die Frage beantwortet, ob es sich bei diesen 70 Fällen um Ermittlungsverfahren handelt und ob ein entsprechender Anfangsverdacht bejaht wurde.

Es wurde klargestellt, dass es sich bei den „derzeit über siebzig“ genannten Auslagerungsfällen nicht um aktive Ermittlungsverfahren handelt. Vielmehr basieren diese Informationen auf einer Liste, die Hinweise auf entsprechende Sachverhalte enthält und die nachfolgend von der neuen Leitung der Hauptabteilung H der Staatsanwaltschaft Köln überprüft wurde. Bisher wurde keine Einleitung von Ermittlungsverfahren in Betracht gezogen, da eine abschließende rechtliche Bewertung aller Sachverhalte noch nicht erfolgt ist.

Die rechtliche Beurteilung dieser Situation sowie die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung entsprechender Ermittlungen werden von der Hauptabteilung H derzeit untersucht.

Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden hat im vergangenen Jahr Anklage gegen fünf ehemalige Mitarbeiter der damals betreibenden DEPFA Deutsche Pfandbriefbank erhoben. Die Anklage bezieht sich auf Geschäfte, die zwischen 2004 und 2007 getätigt wurden, und es geht um einen verursachten Schaden von rund 15 Millionen Euro. Allerdings ließ das zuständige Landgericht die Anklage nicht zu, da wohl kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen hat. Infolgedessen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Oberlandesgericht in Frankfurt eingelegt, deren Entscheidung noch aussteht.

Im Jahr 2023 wurde noch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte führt.

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