Datenleck bei Facebook – Schadensersatz

Am 18. November 2024 erging eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24), die ergänzend zu unserer Zusammenfassung der Rechtsprechungen der letzten Monate zum Thema Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Verletzungen des Schutzes von personenbezogenen Daten hervorzuheben ist. 

Im Rahmen eines sogenannten Scrapings wurden personenbezogene Daten von Nutzern eines sozialen Netzwerks abgerufen und im Internet veröffentlicht. Es war den Tätern möglich, Profile des sozialen Netzwerks mithilfe von Telefonnummern zu finden bzw. zu verknüpfen und die Informationen herunterzuladen. Der Kläger begehrte als betroffene Person Schadensersatz und führte an, dass die Betreiberin des Netzwerks nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten ergriffen hat. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde seitens des Klägers auf den erlittenen Ärger und den Kontrollverlust über die eigenen Daten als immateriellen Schaden gestützt. Zudem wurde die Feststellung begehrt, die Betreiberin des sozialen Netzwerks sei verpflichtet, auch alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers zu ersetzen.

In der ersten Instanz wurde durch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 03. März 2023 (Az.: 13 O 125/22) dem Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schadensersatz in Höhe von 250,00 Euro sowie den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zugesprochen, die Klage jedoch im Übrigen abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07. Dezember 2023 (Az.: 15 U 67/23) Stellung dahingehend bezogen, dass es eines entsprechenden Nachweises eines Schadens bedürfe. Es reiche gerade nicht der bloße Kontrollverlust zur Annahme eines immateriellen Schadens aus. Wörtlich führte das Oberlandesgericht aus: 

“Zwar ist der Ersatz eines immateriellen Schadens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930) nicht davon abhängig, dass dieser Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Diese Verneinung einer solchen Erheblichkeitsschwelle bedeutet jedoch nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der vorzitierten Entscheidung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen.” (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07. Dezember 2023, Az.: 15 U 67/23) 

Im Rahmen dieses ihm obliegenden Nachweises sei der Kläger nach den Ausführung des Oberlandesgerichtes Köln einen substantiierten Vortrag schuldig geblieben, die Revision wurde jedoch zugelassen. 

In dem Revisionsverfahren hat der BGH nun abweichend von den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Köln zur Nachweisproblematik entschieden: Es kann nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch der 

“bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.” (Pressemitteilung des BGH Nr. 218/2024 zum Urteil vom 18. November 2024, Az.: VI ZR 10/24) 

Der reine Kontrollverlust genügt nach den Ausführungen des BGH bereits zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches. 

Neben dem grundsätzlichen Schadensersatzanspruch wurde abstrakt auch insbesondere eine Ersatzpflicht für zukünftige Schäden angenommen. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht für eine konkrete Entscheidung der offenen Punkte zurückverwiesen. 

Es bleibt die genaue Urteilsbegründung des BGH abzuwarten, jedoch ergibt sich aus der Pressemitteilung, dass Hinweise zur Bemessung des immateriellen Schadens ausgeführt wurden, die für einen Ausgleich für einen Kontrollverlust in Höhe von 100,00 Euro sprechen würden. 

Das Urteil des BGH führt zu einer erheblichen Erleichterung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von betroffenen Personen und hat weitreichende Auswirkungen auf etwaige vergleichbare Vorfälle, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal auf dieses Urteil aufmerksam machen möchten.

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