BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 11.09.2024 – BGH Aktenzeichen 5 StR 325/24
Fallbeschreibung
Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG). Im Mittelpunkt stand ein profitables Geschäftsmodell, bei dem Drittstaatsangehörige unter falschem Namen und mit gefälschten ID-Karten in den baltischen Staaten eine „A1-Bescheinigung“ erlangten. Die Strafkammer stellte fest, dass der Angeklagte Z. in Estland, Litauen und Lettland eine Vielzahl von Firmen gründete und diese im Leiharbeitsgeschäft in Deutschland betrieb. Über 90% der dort beschäftigten Arbeitskräfte kamen aus Drittstaaten (z.B. Ukraine, Republik Moldau) und besaßen keine erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa, sondern arbeiteten mit gefälschten ID-Karten.
Um dem deutschen Sozialversicherungssystem zu entgehen und die Entsendung von Leiharbeitern vorzutäuschen, wurden A1-Bescheinigungen erschlichen, obwohl keine wirkliche Entsendung stattfand. Dies führte zu erheblichen Sozialversicherungsbeitrags-Hinterziehungen in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Angeklagte Z war der Ideengeber des kriminellen Systems und agierte als faktischer Geschäftsführer der Firmen.
Entscheidung des BGH
Sozialversicherungspflicht
Die im Bundesgebiet beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), insbesondere:
- § 2 Abs. 2 SGB IV: Regelung über die Sozialversicherungspflicht;
- § 3 Nr. 1 SGB IV: Definition der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung;
- § 9 SGB IV: Klärung der beitragspflichtigen Einnahmen.
Eine Ausnahme von dieser Sozialversicherungspflicht gemäß § 5 SGB IV ist nicht gegeben, da die Leiharbeiter ausschließlich für Tätigkeiten in Deutschland angeworben wurden und keine absichtliche Beschäftigung im Ausland vorgesehen war. Dies führt dazu, dass keine „Entsendung“ nach den Kriterien des SGB IV vorlag (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2019 – Aktenzeichen L 9 KR 184/15, Randnummer 42).
A1-Bescheinigungen
Die mit gefälschten ID-Karten in Estland erlangten A1-Bescheinigungen führen nicht zum Wegfall der Sozialversicherungspflicht. Solche Bescheinigungen können in einem anderen Mitgliedstaat Bindungswirkung hinsichtlich der deutschen Sozialversicherungspflicht entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – Aktenzeichen 1STR42623, Randnummer 13 ff). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Arbeitnehmer die Anforderungen der einschlägigen EU-Vorschriften erfüllen.
Anwendungsbereich der EU-Verordnungen
Laut den Feststellungen des Landgerichts fallen die betroffenen Drittstaatsangehörigen nicht unter den Anwendungsbereich der relevanten EU-Verordnungen (vgl. Art. 2 VO [EG] 883/2004). Die Voraussetzungen für eine Erweiterung dieses Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 VO [EU] 1231/2010 sind nicht erfüllt, da es an einem rechtmäßigen Aufenthalt und einer legalen Arbeit in einem Mitgliedstaat mangelt. Folglich kann eine A1-Bescheinigung unter derartigen Umständen keine Bindungswirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteile vom 24. Januar 2019 – Aktenzeichen C-477/17 und 3. März 2021 – Aktenzeichen C-523/20).
Falsche Personalien und Gültigkeit der A1-Bescheinigungen
Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass A1-Bescheinigungen, die unter falschen Personalien ausgestellt wurden, keine Bindungswirkung besitzen. Die Tatbestandswirkung der Bescheinigung bezieht sich ausschließlich auf die darin genannte Person. Sollte es sich bei der benannten Person um einen nicht existierenden oder falschen Namen handeln, ist die Wirksamkeit der Bescheinigung null und nichtig.
Europäisches Recht und Anwendungsbereich
Die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2024 steht nicht im Widerspruch zu dieser Auslegung. Die Klärungsbedürfnisse des europäischen Rechts gemäß Art. 267 AEUV beziehen sich hier nicht auf die Gültigkeit der A1-Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates, sondern auf deren spezifischen Anwendungsbereich. Es ist evident, dass Bescheinigungen, die unter falschen Personalien ausgestellt werden und sich auf Drittstaatsangehörige beziehen, keinerlei rechtliche Bindung für die zuständigen deutschen Behörden haben.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Sozialversicherungspflicht für die Leiharbeiter in Deutschland ungehindert gilt, dass A1-Bescheinigungen, die auf Fälschungen basieren, nicht legitimierend wirken können und dass die Frage der Bindungswirkung solcher Bescheinigungen in einem komplexen rechtlichen Rahmen zu betrachten ist.
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.