Kapitalanlagebetrug und die Beendigung

BGH, Beschl. v. 27.6.2024 – 6 StR 16/24

Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die daraufhin eingelegte Revision hatte in Bezug auf die tateinheitliche Verurteilung teilweise Erfolg.

  1. Die Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrugs wurde aufgehoben, da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bereits abgelaufen war. Der Beginn dieser Frist wird durch den Zeitpunkt der Beendigung der Tat bestimmt. Die Tat wurde als beendet angesehen, als der vom Angeklagten unterschriebene Prospekt ab dem 24. Oktober 2012 an einen Kreis von Anlageinteressenten verteilt wurde.

a) Bei Vorliegen mehrerer Gesetzesverletzungen wird die Verjährungsfrist für jede dieser Verletzungen separat festgesetzt. Für den Kapitalanlagebetrug gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

b) Eine Tat ist gemäß § 78a S. 1 StGB als beendet anzusehen, wenn das Tatunrecht vollständig verwirklicht wurde. Der Senat stimmt der weit verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung zu, dass dies beim Kapitalanlagebetrug der Fall ist, sobald die Prospekte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Es ist nicht erforderlich, dass ein tatsächlicher Schaden eintritt, um den Tatbestand zu erfüllen. Auch erfolglose Werbemaßnahmen können tatbestandsmäßig relevant sein.

In diesem Kontext hat die Leistung der Anleger keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat. Selbst wenn sich das Risiko über längere Zeit erstreckt, ändert dies nichts am Verjährungsbeginn.

§ 264a Abs. 3 StGB bezieht sich auf die Regelung zur tätigen Reue, die speziell für dieses Gefährdungsdelikt getroffen wurde, da eine Strafbefreiung nach § 24 StGB hier nicht anwendbar ist. Daher besteht die Möglichkeit, eine tätige Reue auch nach Abschluss der Tat in Betracht zu ziehen, da der Täter die durch seine Falschangabe geschaffene Gefahr vollständig beseitigen muss.

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