Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) muss einem Radiologen und Nuklearmediziner die Anwaltskosten erstatten, die diesem für den Widerspruch gegen eine Honorarkürzung wegen vermeintlich fehlerhafter Abrechnung entstanden waren. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09. Mai 2012 entschieden (Az. B 6 KA 19/11 R). Die KV hatte das Honorar gekürzt und 155.000 Euro zurückverlangt, weil angeblich der Ansatz bestimmter Gebührennummern des EBM nicht der Leistungslegende entspreche. Die KV half nach Einholung einer Stellungnahme der KBV dem Widerspruch ab und übernahm auch die Kosten des Widerspruchverfahrens. Die Hinzuziehung des Anwalts sei jedoch nicht notwendig gewesen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts kommt es allein darauf an, ob der Arzt es für notwendig halten durfte, sich von einem Bevollmächtigten unterstützen zu lassen. Das sei der Fall, wenn nicht ohne Weiteres zu klärende bzw. nicht einfach gelagerte Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielen. Dabei komme dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchführers ebenso Bedeutung zu wie den wirtschaftlichen Auswirkungen der anzufechtenden Entscheidung.
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