Der Vorstand eines Unternehmens muss eine funktionierende Compliance-Organisation einrichten, die auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegt ist. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Landgerichts München, das einen früheren Finanzvorstand wegen Verletzung von Organisationspflichten zur Zahlung von 15 Millionen Euro Schadensersatz verurteilt hat (Az. 5 HKO 1387/10).
Obwohl es in Deutschland – mit Ausnahme des Finanzsektors – keine gesetzliche Pflicht zur Installation eines Compliance-Systems gibt, vertreten die Richter die Auffassung, dass der Gesamtvorstand ein solches einrichten und seine Effizienz überwachen muss. Jedes Vorstandsmitglied ist danach verpflichtet, darauf hinzuwirken ggf. unter Einschaltung des Aufsichtsrats. Neu auch: Die Richter meinen, dass der Gesamtvorstand verpflichtet ist, sich umfassend und fortlaufend über bekanntgewordene Vorfälle zu informieren.
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