Zulassung der Anklage bei Cum-Cum-Geschäften durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Zulassung der Anklage bei Cum-Cum-Geschäften durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 3 Ws 231/24) hat die Anklage gegen fünf ehemalige Manager der Deutschen Pfandbriefbank wegen ihrer Rolle in steuerlich fragwürdigen Cum-Cum-Transaktionen zugelassen. Zuvor hatte das Landgericht Wiesbaden die Anklage noch abgelehnt, dies wurde jedoch nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch das OLG Frankfurt am Main revidiert.

Die vorliegenden Cum-Cum-Deals wurden zwischen März 2004 und Oktober 2007 durchgeführt.

Die Deutsche Pfandbriefbank, die in ihrer damaligen Form nicht mehr existiert und jetzt als pbb Deutsche Pfandbriefbank firmiert, distanziert sich von den damals durchgeführten Geschäften.

Die vorliegende Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Eröffnung eines Hauptverfahrens im Kontext von Cum-Cum-Geschäften im Speziellen mit dem Vorsatz der Angeschuldigten.

Anklageschrift und Vorwurf

  1. Sachverhalt
  • Gemäß der Anklageschrift wird den Angeschuldigten vorgeworfen, in einem Zeitraum von über drei Jahren durch unterschiedliche selbstständige Handlungen Steuern hinterzogen zu haben.
  • Dabei wird konkret auf den hinterzogenen Steuerbetrag und die angeblich falschen Angaben in den Körperschaftsteuererklärungen Bezug genommen.
  1. Ermittlungsergebnis
  • Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts Wiesbaden wies die Eröffnung des Hauptverfahrens zurück, da kein hinreichender Tatverdacht (Vorsatz) gegeben sei.

Juristische Grundlagen

  1. Eröffnungsentscheidung
  • Es wird ausgeführt, dass eine Eröffnungsentscheidung nur in klar aussichtslosen Fällen zu ergehen hat.
  • Zweifelhafte Tatfragen sollten nicht der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehen, wenn in der Hauptverhandlung eine Klärung zu erwarten ist.
  1. Hinreichender Tatverdacht
  • Der hinreichende Tatverdacht gemäß § 203 StPO setzt voraus, dass die Verurteilung aufgrund des Ermittlungsstandes wahrscheinlich erscheint. Ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit genügt zur Eröffnung.

Vorsatz und subjektiver Tatbestand

  1. Vorsatz
  • Der Vorsatz der Angeschuldigten ist entscheidend. Es wird festgestellt, dass diese zumindest billigend in Kauf nahmen, nicht alle relevanten steuerlichen Tatsachen korrekt zu offenbaren.
  • Die präzisen Aktionen und Äußerungen der Angeschuldigten während ihrer Besprechungen und der Umgang mit den Gutachten zeigen, dass sie sich der Gefahren ihrer Handlungen bewusst waren.
  1. Gutachten als Indiz
  • Mehrere Gutachten, welche die potenziale Steuererleichterung thematisieren, können den Vorwurf des Vorsatzes nicht ausschließen, da diese unklar und nicht ergebnisoffen formuliert sind.
  • Vorherige Bedenken von Experten bezüglich der Vertragsgestaltung und deren Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten wurden ignoriert.

Gehilfenvorsatz und berufstypisches Verhalten

  1. Beihilfe
  • Der Nichteröffnungsbeschluss stellt infrage, ob die Tatbeiträge der weiteren Angeschuldigten als berufstypisch anzusehen sind.
  • Ihre Handlungen zur Gestaltung der Verträge und Zusammenarbeit mit der Hauptangeschuldigten zeigen ein aktives und bewusstes Handeln, was auf einen Gehilfenvorsatz hinweist.
  1. Solidarität mit dem Haupttäter
  • Sollte der Haupttäter mit direktem Vorsatz handeln, so wird auch der Gehilfenvorsatz in der Regel angenommen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat erhebliche Bedeutung für weitere Verfahren im Bereich Cum-Cum-Geschäfte. Der zurückgewiesene Beschluss des LG Wiesbaden führt dazu, dass der Verdacht auf Steuerhinterziehung unter Berücksichtigung des Vorsatzes der Angeschuldigten als hinreichend betrachtet wird. Diese Betrachtung könnte den Weg für zukünftige Anklagen in ähnlichen Konstellationen ebnen und Auswirkungen auf die Praxis der Staatsanwaltschaften im Umgang mit vergleichbaren Fällen haben.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Telefon: 069 710 33 330 E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.