Vorsatz

Vorsatz

Definition und rechtliche Anforderungen

Nach § 15 StGB ist strafbar nur vorsätzliches Handeln, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt. Vorsatz bezeichnet den Willen, einen Tatbestand verwirklichen zu wollen, wobei der Täter Kenntnisse über alle objektiven Tatumstände besitzt.

Formen des Vorsatzes

Es wird zwischen drei Hauptformen des Vorsatzes unterschieden:
  1. Absicht (dolus directus 1. Grades): Dies ist die stärkste Form des Vorsatzes, bei der es dem Täter darauf ankommt, den Tatbestand aktiv zu verwirklichen.
  1. Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Hier ist der Täter sich bewusst oder sieht als sicher voraus, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt.
  1. Eventualvorsatz (dolus eventualis): Diese schwächste Form des Vorsatzes liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ernsthaft in Betracht zieht und sich mit dieser Möglichkeit abfindet.

Strafbarkeit und Vorsatzformen

Für die Strafbarkeit genügt grundsätzlich die Handlung mit Eventualvorsatz, es sei denn, das Gesetz verlangt ausdrücklich eine stärkere Vorsatzform.

Vorsatz im Kontext der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Steueranspruchstheorie

Im Steuerstrafrecht gilt die Steueranspruchstheorie, nach der der Täter den bestehenden Steueranspruch kennen und gleichzeitig beabsichtigen muss, ihn zu verkürzen. Eine absolute Kenntnis des Steueranspruchs ist nicht notwendig; es genügt, dass der Täter den Anspruch erkennt und sich auf ihn schädigend auswirkt.

Gesamtschau der Tatumstände

Die Feststellung des Vorsatzes erfordert die Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Entlastende Angaben des Beschuldigten müssen kritisch bewertet werden, es ist nicht ausreichend, diese als unwiderlegbar anzunehmen.

Auffangtatbestand und Leichtfertigkeit

Kann der Vorsatz nicht nachgewiesen werden, kommt § 378 AO als Auffangtatbestand zum Tragen. Es ist jedoch klarzustellen, dass das Fehlen eines Vorsatzes nicht automatisch Leichtfertigkeit impliziert; diese muss gesondert nachgewiesen werden.

Sorgfaltspflichtverletzung und Vorsatz

In der Praxis werden häufig Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen, die jedoch nur bei konkreten Indizien für Vorsatz relevant sind. Das Fehlen von Kontrollmechanismen oder bewusste Ignoranz können als Hinweise auf einen bewussten Rückgriff auf den unrechtmäßigen Erfolg dienen.

Besondere Beachtung der Vorsatzfeststellung

Die Feststellung des Vorsatzes erlangt besondere Relevanz, wenn die Steuerverkürzung durch das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 S. 3) bedingt ist, was in der Rechtsprechung ausdrücklich hervorgehoben wird.

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