A1 – Bescheinigung

Schutz vor Doppelversicherung

Die A1-Bescheinigung schützt Arbeitnehmer vor der Gefahr der Doppelversicherung im Rahmen grenzüberschreitender Einsätze.

Notwendigkeit bei grenzüberschreitenden Einsätzen

Sie ist erforderlich, wenn Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz tätig sind.

Geltungsdauer

Für Dienstreisen gilt die A1-Bescheinigung bis zu einer Dauer von 24 Monaten. Sollte der Einsatz im EU-Ausland länger als 24 Monate andauern, ist die A1-Ausnahmebescheinigung erforderlich.

Beantragung und Bindungswirkung

Arbeitgeber sind seit Mitte 2019 verpflichtet, die A1-Bescheinigung für Auslandseinsätze ihrer Mitarbeiter online bei der Krankenkasse zu beantragen. Diese Bescheinigung hat für Sozialversicherungsträger anderer Mitgliedstaaten bindende Wirkung, solange sie nicht widerrufen oder als ungültig erklärt wird (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Auch Strafgerichte und Ermittlungsbehörden des Gaststaates sind an den Inhalt der A1-Bescheinigung gebunden, insbesondere die Tatsachen, die die arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer betreffen. Dies hat zur Folge, dass § 10 AÜG in grenzüberschreitenden Fällen nicht anwendbar ist, wenn dessen Ergebnisse vom Inhalt der A1-Bescheinigung abweichen.

Einschränkungen der Bindungswirkung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strikte Bindungswirkung der A1-Bescheinigung in bestimmten Fällen eingeschränkt. Insbesondere gilt dies, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bescheinigung betrügerisch erlangt wurde und die Behörden des ausstellenden Staats nicht zeitnah auf diese Vorwürfe reagieren. Zudem können A1-Bescheinigungen auch rückwirkend beantragt und ausgestellt werden, ohne dass ihre Bindungswirkung eingeschränkt wird.

Verpflichtungen der ausstellenden Behörden

Die ausstellenden Behörden sind verpflichtet, Kopien der A1-Bescheinigungen an den zuständigen Sozialversicherungsträger des Staates zu übermitteln, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung Bund dafür zuständig und speichert die Entsendebescheinigungen in einer Datenbank, auf die Zollbehörden Zugriff haben.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht zahlreiche Ordnungswidrigkeiten vor, die gegen den deutschen Entleiher gerichtet sind, der ohne ordnungsgemäßen Vertrag und Erlaubnis Leiharbeit verrichten lässt. Für jeden Verstoß drohen Geldbußen von bis zu 30.000 Euro. Die Bindungswirkung der A1-Bescheinigung hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit, gegen den Entleiher Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Möglich ist ebenso eine strafrechtliche Tatbestandswirkung bei betrügerischer Erwirkung von Entsendebescheinigungen nach § 263 StGB und § 266a StGB.

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