Ablauf eines Strafverfahrens

Ein Strafverfahren wird durch das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Steuerstrafrecht existieren noch Vorfeldermittlungen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AO ). Diese sind geboten, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben sind, jedoch die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt. Liegt in Bezug auf eine Straftat ein sogenannter Anfangsverdacht vor, ist die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, gegen diese Straftat einzuschreiten. Es müssen tatsächliche, zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat begangen wurde, vorliegen. Bloße Vermutungen reichen nicht.

Auslöser für einen Anfangsverdacht kann eine Strafanzeige gegen eine Person sein. Die Polizei prüft dann als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, inwieweit sich der Vorwurf erhärtet und ob das angezeigte Verhalten überhaupt strafbar ist. Dabei ist sie verpflichtet, auch entlastende Momente zu prüfen.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob die Anklage erhoben, ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt wird. Dies hängt davon ab, ob die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.

Sofern die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, prüft das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht in einem Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

Erscheint der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig, eröffnet das Gericht das Hauptverfahren durch Beschluss.

Die Hauptverhandlung wird sodann vorbereitet. Angeklagter und Zeugen werden zu einem bestimmten Termin geladen, der Angeklagte kann Beweisanträge stellen.

In der (meistens öffentlichen) Hauptverhandlung wird zunächst die Sache aufgerufen. Nach Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt und der möglichen Äußerung des Angeklagten zur Sache, erfolgt die Beweisaufnahme. In diesem Rahmen können Sachverständige und Zeugen vernommen, Objekte in Augenschein genommen und Urkunden verlesen (auch Selbstleseverfahren) werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht aus seiner freien, aus der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Das letzte Wort in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Es kann ebenso zu jeder Zeit noch über eine Einstellung gesprochen werden. Diese wäre von der Staatsanwaltschaft zu beantragen.

In diesem kann der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt werden. Eine Verurteilung reicht – je nach Straftat – von einer einfachen Geldstrafe über eine Bewährungsstrafe bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Gegen Urteile des Strafrichters oder eines Schöffengerichts (Amtsgericht) können Staatsanwaltschaft und Angeklagter Berufung oder Sprungrevision zu dem zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Gegen Urteile der Kammern und der Schwurgerichte (Landgericht) sowie gegen in erster Instanz ergangene Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision zulässig. Berufung und Revision sind an bestimmte Fristen gebunden.

Während in der Berufungsverhandlung sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragen erörtert werden, ist in der Revisionsverhandlung nur eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler statthaft. In Ausnahmefällen gibt es auch eine Verhandlung im Revisionsverfahren.

Ist das Urteil rechtskräftig, kann die Strafe vollstreckt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Frist für die Einlegung der Berufung oder Revision abgelaufen, oder ein Urteil in letzter Instanz ergangen ist.

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.