Das Absehen von Strafe stellt die schwächste Sanktionsform dar, die das deutsche Sanktionensystem kennt.
Bei einem Absehen von Strafe wird auf eine Strafe vollständig verzichtet und der Betroffene wird auch nicht verwarnt. Es erfolgt lediglich ein Schuldspruch, in welchem nur festgestellt wird, dass der Betroffene die einschlägigen Strafrechtsnormen verletzt hat.
Im StGB existieren einige Regelungen, die ein Absehen von Strafe als Alternative zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 oder 2 StGB vorsehen, d.h. dem Gericht wird ein Ermessen dahingehend eingeräumt, ob es die Strafe mildern oder ganz von einer Strafe absehen möchte. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 60 StGB vor, besteht hingegen kein Wahlrecht, sondern das Absehen von Strafe ist zwingende und alleinige Reaktionsform.
§ 60 StGB setzt voraus, dass die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. So z.B. wenn der Täter bei der Tat selbst schwer verletzt wird oder durch die Tat eine ihm sehr nahe stehende Person verliert.
Zwar ist § 60 StGB grundsätzlich bei allen Delikten anwendbar, ein Absehen von Strafe scheidet jedoch gemäß § 60 S. 2 StGB dann aus, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
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