Akteneinsicht

Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO verbrieft. Es gewährt der Verteidigung oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, das Recht die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der Beschuldigte muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren wissen, mit welchen Vorwürfen ihn der Staat konfrontiert, um sich rechtzeitig auf die Verteidigung einzurichten und Verteidigungsmittel zu beschaffen. Das Aktenstudium ist daher Ausgangspunkt der Entwicklung einer adäquaten Verteidigungsstrategie. Bevor die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, ist dringend davon abzuraten, Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen von Nachermittlungen auftauchende Widersprüche können dann schwer wieder ausgeräumt werden.

Das Akteneinsichtsrecht kann zur Vermeidung der Gefährdung des Untersuchungszwecks eingeschränkt werden. Hiervon ist jedoch seitens der Behörden mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Außer in den selteneren Ausnahmen, steht der Verteidigung dieselbe Akte wie der Staatsanwaltschaft zur Verfügung. Das Akteneinsichtsrecht umfasst daher alle „Akten“. Dies sind alle vollständigen Unterlagen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Falle der Erhebung der Anklage nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO vorzulegen wären. Es erstreckt sich auf sämtliche vom ersten Zugriff der Polizei oder Steuerfahndung an gesammelten ent- und belastenden Schriftstücke, wie Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise, Strafregisterauszüge, alle nach der Anklageerhebung entstandenen Aktenteile und die vom Gericht herangezogenen oder von der Staatsanwaltschaft nachgereichten Beiakten.

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts.

 

 

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