Wann vor dem Strafrichter beim Amtsgericht Anklage erhoben wird, richtet sich nach der Straferwartung. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gibt vor, dass die Amtsgerichte zuständig sind, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts oder Oberlandesgerichts begründet ist. Das ist der Fall bei denen in § 74 Abs. 2 GVG aufgezählten Verbrechen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist ferner ausgeschlossen, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Überdies kann eine normalerweise bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts entfallen, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Den Spruchkörper am Amtsgericht bildet entweder ein Strafrichter alleine oder ein Strafrichter und zwei Schöffen, §§ 25, 28, 29 GVG.
Es gibt auch eine gewisse Sonderzuständigkeit für Steuerstrafsachen am Amtsgericht.
In § 391 III AO ist geregelt: „Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.“
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