Amtsgericht

Anklageerhebung und Straferwartung – Amtsgericht

Die Frage, wann vor dem Strafrichter am Amtsgericht Anklage erhoben wird, hängt wesentlich von der zu erwartenden Strafe ab. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Amtsgerichte zuständig, es sei denn, es liegt eine Zuständigkeit des Landgerichts oder Oberlandesgerichts vor. Dies betrifft insbesondere die in § 74 Abs. 2 GVG aufgelisteten Verbrechen. Auf diese Weise wird ein klarer rechtlicher Rahmen geschaffen, der die Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichte festlegt und die Einordnung der jeweiligen Straftaten ermöglicht.

Ausschluss der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts entfällt, wenn im Einzelfall mit einer höheren Strafe als vier Jahren Freiheitsstrafe oder mit der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus – entweder als alleinige Maßnahme oder zusätzlich zu einer Strafe – oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist. Diese Regelung gewährleistet, dass schwerwiegende Straftaten, die längere Freiheitsstrafen nach sich ziehen können, von erfahrenen Gerichten behandelt werden. Weiterhin kann die normalerweise bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts aufgehoben werden, wenn die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit potenzieller Zeugen oder aufgrund der besonderen Tragweite eines Falls Anklage beim Landgericht erhebt.

Zuständigkeit des Schöffengerichts

Das Schöffengericht hat die Aufgabe, in allen weiteren Fällen der Amtsgerichts-Zuständigkeit zu entscheiden, „soweit nicht der Strafrichter entscheidet“ (vgl. § 28 GVG). Dies bedeutet, dass das Schöffengericht ebenfalls für Verbrechen zuständig ist, in denen eine Straferwartung von mehr als zwei Jahren besteht.

Zusammensetzung des Spruchkörpers

Die Zusammensetzung des Spruchkörpers am Amtsgericht erfolgt entweder durch einen Strafrichter allein oder durch einen Strafrichter zusammen mit zwei Schöffen, wie in den §§ 25, 28, 29 GVG festgelegt. Diese Struktur ermöglicht eine differenzierte und gerechte Beurteilung der Fälle, wobei die Mitwirkung der Schöffen zur Objektivität der Entscheidungsfindung beiträgt, indem sie die Perspektive der Allgemeinheit einbringen.

Sonderzuständigkeit für Steuerstrafsachen

Ein besonderes Augenmerk gilt der speziellen Zuständigkeit für Steuerstrafsachen am Amtsgericht. Nach § 391 III AO ist festgelegt, dass „Strafsachen wegen Steuerstraftaten beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden sollen.“ Diese Norm verdeutlicht die bedeutende Rolle und die Komplexität steuerlicher Fragestellungen im strafrechtlichen Kontext und belegt die Notwendigkeit, entsprechende Verfahren in einem adäquaten Rahmen zu bearbeiten.

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