Anstellungsbetrug

Anstellungsbetrug § 263 StGB

Als Unterfall des mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Betruges erfasst der Anstellungsbetrug insbesondere die Entstehung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses, einer Ernennung zum Beamten oder einer Beförderung, die der Täter infolge eines durch Angabe falscher Informationen hervorgerufenen Irrtums erlangt.

Als bloße Vorbereitungshandlung und damit vom Anstellungsbetrug abzugrenzen ist das Erschleichen einer beruflichen Zulassung.

Unzweifelhaft ist ein Vermögensschaden des Arbeitgebers oder Dienstherren zu bejahen, wenn der Wert der Forderung des Arbeitgebers, die eine entsprechende Tätigkeit beinhaltet, und der Wert der Forderung des Arbeitnehmers, welche auf Vergütung gerichtet ist, deshalb in einem Missverhältnis stehen, weil der Arbeitnehmer nur unzureichende tatsächliche Fähigkeiten mitbringt, um die geschuldete Arbeitsleistung auszuführen.

Problematisch wird es jedoch, wenn der Bewerber eine Position durch Täuschung erschleicht, der er durch fachlich einwandfreie Leistung genügen kann.

Die Fallgruppen lassen sich danach differenzieren, ob eine Beamtenstellung erschlichen oder ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis erschlichen wurde.

Das höchstrichterliche Rechtsprechung geht in den Fällen der Erschleichung einer Beamtenstellung von einem Vermögensschaden aus, wenn in der Person des Täters ein beamtenrechtliches Einstellungshindernis vorlag, bei dessen Kenntnis die einstellende Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Kandidaten abzulehnen. Ferner wird ein Vermögensschaden dann angenommen, wenn in der Person des Täters leistungsunabhängige Umstände, wie Alter oder Familienstand, fehlen, welche höhere Dienstbezüge zur Folge haben.

Bei den täuschungsbedingten privatrechtlichen Anstellungen lassen sich vier Konstellationen ausmachen, bei denen der Bundesgerichtshof einen Vermögensschaden – unabhängig von der Gegenleistung – für gegeben hält.

Die erste Gruppe betrifft Stellen bzw. Gehälter, für die eine entsprechende formelle Qualifikation obligatorische Voraussetzung ist.

Die zweite Gruppe bildet die Situation ab, in der die vom Täter erschlichene Position das Erfordernis besonderer Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit beinhaltet, welches sich explizit in der Gehaltshöhe widerspiegelt.

In der dritten Konstellation wird ein Vermögensschaden dann bejaht, wenn unwahre Angaben über persönliche Eigenschaften, wie zB Dienstzugehörigkeit, zu einer höheren Gehaltseinstufung geführt haben.

Eine verschwiegene Vorstrafe wegen Vermögensdelikten und ein gleichzeitiger Zugriff auf das Arbeitgebervermögen führe viertens ebenfalls zu einem Vermögensschaden.

Die in den Judikaten anzutreffende Normativierung des Begriffs des Vermögensschadens führt dazu, dass Arbeitnehmer schneller in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Nicht nur vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebotes, sondern auch in Anbetracht der nachvollziehbaren Bemühungen der Bewerber, ihre eigenen Fähigkeiten auf einem angespannten Arbeitsmarkt bestmöglich und gegebenenfalls ausschmückend darzustellen, ist dieses Strafbarkeitsrisiko kritisch zu beurteilen, gleichsam nicht zu unterschätzen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Anstellungsbetrugs

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind weitreichend. Diese können sowohl den Beschuldigten selbst als auch das beschäftigende Unternehmen betreffen. Im Folgenden werden die wesentlichen arbeitsrechtlichen Folgen des Anstellungsbetrugs erläutert:

  1. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • Fristlose Kündigung: Eine der unmittelbarsten Maßnahmen, die ein Unternehmen in Fällen von Anstellungsbetrug ergreifen kann, ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da Anstellungsbetrug einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt, rechtfertigt dies eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
  • Ordentliche Kündigung: In manchen Fällen, insbesondere wenn der Betrug erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird oder weniger gravierend ist, kann auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Hierbei wären die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu beachten.
  1. Schadenersatzansprüche

  • Zivilrechtliche Ansprüche: Das Unternehmen hat möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz, wenn durch den Anstellungsbetrug finanzielle Schäden entstanden sind, etwa durch falsche Qualifikationen, die schwerwiegende Fehlentscheidungen oder wirtschaftliche Einbußen zur Folge hatten.
  • Rückforderung von Vergütungen: In bestimmten Fällen kann das Unternehmen die Zahlung von Vergütungen zurückfordern, die aufgrund des Betrugs geleistet wurden, insbesondere wenn der Betrüger das Arbeitsverhältnis in der Absicht eingegangen ist, sich unrechtmäßig finanzielle Vorteile zu verschaffen.
  1. Reputationsschäden für das Unternehmen

  • Imageverlust: Die Entdeckung eines Anstellungsbetrugs kann auch negative Auswirkungen auf das Unternehmensimage haben, insbesondere wenn öffentlich wird, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, die Identität oder Qualifikationen seiner Mitarbeiter ordnungsgemäß zu überprüfen.
  • Vertrauensverlust: Sowohl intern (bei anderen Mitarbeitern) als auch extern (bei Kunden und Geschäftspartnern) kann es zu einem Vertrauensverlust kommen. Unternehmen müssen möglicherweise zusätzliche Ressourcen aufwenden, um das Vertrauen wiederherzustellen und ihre Einstellungsverfahren zu überarbeiten.
  1. Betriebsinterne Folgen

  • Verstärkte Kontrollen: Nach einem Vorfall von Anstellungsbetrug könnten Unternehmen gezwungen sein, ihre Einstellungs- und Überprüfungsverfahren zu verschärfen, um sicherzustellen, dass zukünftige Einstellungen auf verlässlichen Informationen basieren.
  • Mitarbeiterschulung: Unternehmen könnten Schulungen initiieren, um das Verständnis für die potenziellen Risiken und rechtlichen Konsequenzen von Anstellungsbetrug zu erhöhen und ihre Mitarbeiter für die Erkennung von Fälschungen zu sensibilisieren.

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