Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens

Die Einstellung eines Strafverfahrens ist ein bedeutender rechtlicher Schritt im deutschen Strafrecht. Diese kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen und hat verschiedene rechtliche Grundlagen. Im Folgenden werden die wesentlichen Varianten der Einstellung eines Strafverfahrens beschrieben:

  1. Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts)

Diese Variante tritt ein, wenn die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • Die Ermittlungen ergeben, dass keine strafbare Handlung vorliegt.
  • Die Beweise nicht ausreichen, um eine Verurteilung zu erwarten.
  • Der Angeklagte nicht die Tat begangen hat oder sich im Rahmen des rechtlich zulässigen verhält.
  1. Einstellung gemäß § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit)

Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren auch einstellen, wenn die Tat als geringfügig angesehen wird und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Hierbei ist es entscheidend, dass:

  • Der Sachverhalt nicht schwerwiegend genug ist, um ein strafrechtliches Verfahren gerechtfertigt zu halten.
  • Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung im Vergleich zu möglichen nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten gering ist.
  1. Einstellung gemäß § 153a StPO (Einstellung bei Auflagen und Weisungen)

Hierbei handelt es sich um eine bedingte Einstellung des Verfahrens. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, das Verfahren durch Erfüllung bestimmter Auflagen oder Weisungen abzuwenden. Beispiele für solche Auflagen können sein:

  • Die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung.
  • Die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
  • Die Erstattung von entstandenen Schäden.

Wenn der Beschuldigte die Auflagen erfüllt, wird das Verfahren eingestellt. Wird die Auflage jedoch nicht erfüllt, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.

  1. Einstellung gemäß § 154 StPO (Teilweise Einstellung)

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, nur einen Teil des Verfahrens einzustellen. Dies ist möglich, wenn:

  • Bei mehreren Tatvorwürfen nur einer oder einige von diesen nicht hinreichend verdächtig sind, während andere weiterhin verfolgt werden können.
  • Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in Bezug auf bestimmte Tatvorwürfe nicht gegeben ist.
  1. Einstellung nach § 395 StPO (Einstellung mit Einverständnis des Beschuldigten)

Unter bestimmten Umständen kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft sich einvernehmlich darüber verständigen. Dies ist jedoch die Ausnahme und wird in der Regel nur in minder schweren Fällen oder bei Vergehen angewandt.

  1. Einstellung durch Beschluss des Gerichts

Wenn das Verfahren bereits vor Gericht anhängig ist und das Gericht zum Schluss kommt, dass das Verfahren eingestellt werden sollte – entweder wegen mangelnden Tatverdachts oder aus anderen Gründen – kann es dies durch einen Beschluss tun. Dies kann es aber NICHT ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft tun. Hier liegt meistens der Knackpunkt.

Auswirkungen auf das Bundeszentralregister (BZR) und Führungszeugnis

Die Eintragungen im BZR sind abhängig von der Art der Entscheidung. Grundsätzlich gilt:

  • Keine Eintragung bei Einstellungsverfahren: Wird ein Verfahren ohne Verurteilung eingestellt (z.B. aufgrund von § 170 Abs. 2, § 153 oder § 153a StPO), erfolgt keine Eintragung im BZR. Dies bedeutet, dass die Person an sich keine „Vorstrafe“ hat.
  • Keine negativen Folgen im Führungszeugnis: Da keine Verurteilung stattgefunden hat, wird im Führungszeugnis (das aus dem BZR generiert wird) kein Eintrag erscheinen. Daher sind betroffene Personen in der Regel nicht negativ betroffen, beispielsweise bei Bewerbungen oder anderen rechtlichen Überprüfungen.
  • Konsequenzen für zukünftige Verfahrensbeteiligungen: Auch wenn eine Einstellung nicht zu einer Eintragung führt, können wiederholte Verfahren für zukünftige rechtliche Einschätzungen von Bedeutung sein. Zum Beispiel könnte dies bei einer erneuten strafrechtlichen Untersuchung oder bei Sicherheitsüberprüfungen eine Rolle spielen.

Fazit

Die Einstellung eines Strafverfahrens kann auf verschiedene Weise erfolgen, abhängig von den Umständen des jeweiligen Falls sowie der Schwere der Tat. Ob aufgrund mangelnden Tatverdachts, Geringfügigkeit oder durch Auflagen – die Entscheidung über die Einstellung hat sowohl für den Beschuldigten als auch für die Gesellschaft weitreichende rechtliche und soziale Implikationen. Es ist wichtig, die jeweiligen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, um die Rechte und Möglichkeiten des Angeschuldigten im Strafverfahren angemessen zu vertreten.

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