Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO bei laufenden Steuerstrafverfahren
Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 AO
§ 147 AO regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die für die Steuer relevant sind, und verlangt, dass dies nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geschieht. Die Fristen betragen in der Regel sechs oder zehn Jahre, es sei denn, andere steuerliche Vorschriften bestimmen kürzere Fristen.
Bedeutung der Festsetzungsverjährung
Die Aufbewahrungspflicht ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gebunden, sodass die Frist nicht abläuft, solange die Unterlagen für relevante Steuern von Bedeutung sind. Diese normale Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre und kann durch verschiedene Tatbestände gemäß § 171 AO verlängert werden. Es stellt sich jedoch die Frage, welchen Einfluss die verlängerte Festsetzungsfrist im Fall von Steuerhinterziehung auf die Aufbewahrungsdauer hat.
Ablaufhemmung aufgrund von Steuerstraftaten
Gemäß § 171 Abs. 7 AO gilt, dass die Festsetzungsverjährung nicht vor der Strafverfolgungsverjährung endet. Bei schwerer Steuerhinterziehung beträgt diese nun 15 Jahre nach Beendigung der Tat. Dies gilt jedoch nur dann, soweit ein Verfahren bereits eingeleitet ist. Dies führt nicht dazu, dass sämtliche Unterlagen automatisch für 15 Jahre aufgehoben werden sollten, da tendenziell alle Unterlagen Teil eines noch einzuleitenden Steuerstrafverfahrens sein könnten. Diese in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, dass Unterlagen vorsorglich bis zur Strafverfolgungsverjährung aufbewahrt werden sollten, steht im Widerspruch zum Wortlaut, der Systematik sowie dem Zweck der Aufbewahrungspflicht.
Zusammengefasst
Wenn es keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung gibt, deren Beweislast die Finanzbehörde trägt, gilt die normale Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO. Soweit eine Steuerstraftat verfolgt wird, gilt gemäß § 171 Abs. 7 AO und somit endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
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