Gemäß § 55 StPO kann ein Zeuge (siehe Zeuge) die Antwort auf solche Fragen verweigern, mit denen er sich selbst oder einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter (siehe Beschuldigter) des betreffenden Verfahrens ist, der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde.
Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht (siehe Zeugnisverweigerungsrecht) kann der Zeuge also bei einem bloßen Auskunftsverweigerungsrecht nicht generell die Aussage verweigern, sondern muss nur auf belastende Fragen nicht antworten. Vor der Befragung des Zeugen ist er über dieses Recht nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.
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