Ausspähen von Daten: Ein Überblick
Obwohl der Ausdruck „Datendiebstahl“ oft verwendet wird, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff in der rechtlichen Terminologie nicht existiert. Stattdessen bezeichnen wir die unbefugte Erhebung von Informationen als „Ausspähung von Daten“, die sowohl im Datenschutzrecht als auch im Strafrecht relevante rechtliche Folgen hat.Datendiebstahl?
Straftaten, die mit vermeintlichem Datendiebstahl in Verbindung stehen, werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst. Diese Statistik beinhaltet auch Delikte, bei denen das Internet als Tatmittel genutzt wird. Das Bundeskriminalamt (BKA) nennt Beispiele aktueller Internetkriminalität:- Identitätsdiebstahl / Phishing: Betrüger sind auf der Suche nach Zugangsdaten, um sich Zugang zu Internetdiensten zu verschaffen und zulasten Dritter Waren zu kaufen oder Aktienkurse zu manipulieren.
- Spam: Unaufgeforderte Werbe-E-Mails und irrelevante Werbeeinträge in Online-Gruppen, die als Spam gelten, sind nach deutschem Recht untersagt, wenn sie ohne Zustimmung versendet werden.
- Digitale Erpressung: Cyberkriminelle verwenden Schadsoftware (Ransomware), um Daten auf infizierten Geräten zu verschlüsseln und fordern Lösegeld für die Wiederherstellung.
- Botnetze: Angreifer infizieren Computer mit Malware und vernetzen diese zu Botnetzen, um sie für kriminelle Aktivitäten zu nutzen.
Rechtliche Grundlagen des Ausspähens
Laut § 242 des Strafgesetzbuches (StGB) ist Diebstahl strafbar, wobei eine Wegnahme erforderlich ist. Bei näherer Betrachtung ist festzustellen, dass die Täter die Daten nicht entziehen; diese bleiben im Originalsystem vorhanden. Stattdessen spionieren sie die Daten aus und kopieren sie in der Regel, was in der PKS als „rechtswidrig erlangte Daten“ bezeichnet wird.Rolle der Datenschutzbeauftragten in der Cybersicherheit
Datenschutzbeauftragte spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Cybersicherheit. Sie sollten entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Prävention und Reaktion auf Cyberangriffe effektiv zu unterstützen:- Systematische Ermittlung von Cyberbedrohungen
- Früherkennung von Angriffen und Erfüllung von Meldepflichten
- Aktive Wiederherstellung und Verbesserung von Datenschutz und Cyberschutz
Strafbarkeit des Ausspähens von Daten nach dem StGB
Die strafrechtliche Relevanz der Ausspähung von Daten ist im § 202a StGB geregelt. Wer unbefugt Zugang zu Daten erlangt, die nicht für ihn bestimmt sind und die besonders gegen unberechtigten Zugriff gesichert sind, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Laut § 202a Abs. 2 StGB gelten als Daten nur solche, die elektronisch, magnetisch oder auf andere Weise gespeichert oder übermittelt werden und nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Wichtig zu beachten ist, dass das Ausspähen von Daten nur auf einen Antrag hin verfolgt wird, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB).Statistiken
Im Jahr 2022 verzeichnete die Polizeiliche Kriminalstatistik insgesamt 396.184 Straftaten, bei denen das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde. Dies stellt einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr dar, in dem 383.469 Fälle erfasst wurden. Die Straftaten, die unter dem Einsatz des Internets begangen wurden, umfassen eine Vielzahl von Delikten, wie zum Beispiel:- Waren- und Warenkreditbetrug
- Computerbetrug
- Leistungs- und Leistungskreditbetrug
- Verstöße gegen Urheberrechtsbestimmungen
- Verbreitung pornografischer Inhalte
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