Die Strafbarkeit der Ausspähung von Daten ist in § 202a StGB geregelt. Die Vorschrift schützt die Verfügungsbefugnis über Daten und gewinnt mit der stetig ansteigenden Verbreitung der EDV immer mehr an Bedeutung.
Nach § 202a StGB wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft.
Daten im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 202a Abs. 2 StGB nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Die Vorschrift ist beispielsweise einschlägig im Falle des Ausspähens von Passwörtern, der Erstellung von Raubkopien und dem sog. „Hacking“ von Computern.
Gemäß § 205 Abs. 1 S. 2 StGB wird das Ausspähen von Daten nur auf Antrag (siehe Strafantrag) verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten für geboten hält.
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