Definition der Bande im Strafrecht
Grundlegende Definition
Nach der herrschenden Meinung wird eine Bande als ein „Zusammenschluss von mindestens 3 Personen“ definiert, die sich mit dem Ziel verbunden haben, in Zukunft über einen bestimmten Zeitraum mehrere selbstständige, noch ungewisse Straftaten des gesetzlich festgelegten Delikttyps zu begehen. Diese Definition gilt auch für § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Vergleich mit § 30 Abs. 2 StGB
Ein Vergleich mit § 30 Abs. 2 StGB verdeutlicht, dass selbst wenn diese Norm auf Vergehen anwendbar wäre, eine Hehlerei, die in Tatmehrheit mit der Vereinbarung zu weiteren Diebstählen und Hehlereien steht, nicht zu einer Strafe führt, die dem Strafrahmen des § 260 Abs. 1 Nr. 2 entspricht. Daher müssen höhere Anforderungen an die Definition der Bande gestellt werden.
Restriktiver Bandenbegriff
Bevorzugt wird ein restriktiver Bandenbegriff, der sich enger an den Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 orientiert. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass mindestens drei Personen eine Vereinbarung treffen, künftig über einen bestimmten Zeitraum mehrere selbstständige Straftaten zu begehen. Zusätzlich müssen zwei weitere Kriterien erfüllt sein: ein „organisierter Zusammenschluss“ und die „Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“.
Position des Bundesgerichtshofs (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar abgelehnt, dass eine Bande zwingend eine spezifische Organisationsstruktur aufweisen muss. Er betont jedoch, dass als Bandenmitglied jene Person gilt, die in die Organisation der Bande eingeschlossen ist, die dortigen Regeln akzeptiert, somit Fortbestand beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
Regelbeispiel: Handeln als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Steuerhinterziehung (§ 370 III 2 Nr. 5 StGB)
Das Regelbeispiel kann nur von einem Mitglied der Bande erfüllt werden, das die tatbestandlichen Handlungen in der Funktion als Bandenmitglied begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Tat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wurde; die Beteiligung eines Steuerpflichtigen ist ebenfalls nicht zwingend notwendig.
Zugehörigkeit zur Bande
Ein Bandenmitglied ist jemand, der in die Struktur der Bande integriert ist, die geltenden Regeln akzeptiert und zum Fortbestand der Bande beiträgt. Darüber hinaus muss sich das Mitglied aktiv an den begangenen Straftaten beteiligen, entweder als Täter oder als Teilnehmer. Die frühere Auffassung, dass bereits zwei Personen – selbst Ehegatten – für die Bildung einer Bande ausreichten, hat der BGH ausdrücklich zurückgewiesen.
Fortgesetzte Begehung von Steuerhinterziehungen
Eine fortgesetzte Begehung ist gegeben, wenn die Bande plant, mehrere selbstständige, möglicherweise noch ungewisse Steuerhinterziehungen zu begehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt bereits die erste Tat als bandenmäßig.
Erfasste Taten
Das Regelbeispiel umfasst ausschließlich Taten, die zu einer Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern führen oder bei denen der Täter ungerechtfertigte Vorteile im Bereich dieser Steuern erlangt hat.
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung unter den Bedingungen des Regelbeispiels gemäß § 370 III 2 Nr. 5 StGB sowie in Fällen des § 370 III 2 Nr. 1 (seit dem 1.7.2021, BGBl. 2021 I 2099) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Telekommunikation gemäß § 100a II Nr. 2 Buchst. a StPO zu überwachen und aufzuzeichnen, vorausgesetzt, der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen zusammengeschlossen hat.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
- Als Of Counsel Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.