§ 283 StGB – Bankrott
Der Paragraph 283 StGB regelt den Bankrott und differenziert zwischen Handlungen, die während einer finanziellen Krise erfolgen (Abs. 1), und der Herbeiführung spezifischer Krisenmerkmale (Abs. 2).
Krise
Für die Anwendung des Bankrotttatbestands ist eines der Krisenmerkmale erforderlich, hierzu zählen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, wobei bei § 283 Abs. 1 auch die drohende Zahlungsunfähigkeit genügt. Die Krise beginnt in der Regel mit dem frühesten Ereignis, das meist die Überschuldung darstellt. Der Krisenstatus endet jedoch nicht unmittelbar mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung, sondern in der Regel zu einem späteren Zeitpunkt.
Handlungen während der Krise (§ 283 Abs. 1 StGB)
Beeinträchtigung von Vermögensbestandteilen
Hierunter fallen Vermögenswerte, die im Insolvenzverfahren zur Masse gehören, wie pfändbare, bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen. Das Beiseiteschaffen umfasst alle Handlungen, die den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen erschweren oder unmöglich machen, was auch Zerstörung und Beschädigung einschließt. In diesen Fällen muss das Beiseiteschaffen den Anforderungen ordnungsgemäßer Wirtschaft widersprechen, während wertgleiche Austauschgeschäfte straffrei bleiben.
Spekulationsgeschäfte und unwirtschaftliche Ausgaben (§ 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Diese Vorschrift betrifft riskante Geschäfte und unwirtschaftliche Ausgaben in der Krise, wie Verlustgeschäfte oder spekulative Geschäfte mit hohem Verfügbarkeitsrisiko. Bei unwirtschaftlichen Ausgaben handelt es sich um den übermäßigen Verbrauch von Mitteln, insbesondere durch Glücksspiel oder unverhältnismäßige Anschaffungen.
Verschleudern kreditierter Waren und Wertpapiere (§ 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Hierbei handelt es sich um den Erwerb von Waren oder Wertpapieren mit Kreditmitteln und deren anschließenden Verkauf unter Wert. Ein eingeräumter Zahlungsaufschub gilt dabei als Kredit.
Vortäuschen und Erdichten von Rechten (§ 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Das Vortäuschen von Rechten ist unrechtmäßig, wenn dadurch bestehende Verbindlichkeiten erhöht werden, beispielsweise durch falsche Versicherungen an Eides statt.
Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
Diese Norm betrifft das Unterlassen der ordnungsgemäßen Führung von Handelsbüchern. Die Pflichten ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Verletzung der Aufbewahrungspflichten von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Wer Handelsbücher oder Unterlagen beiseite schafft, verstößt gegen die Vorschrift, wenn er zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
Mangelhafte oder verspätete Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB)
Das Versäumnis, Bilanzen und Inventare zeitgerecht oder klar aufzustellen, verstößt gegen die gesetzlichen Anforderungen.
Auffangtatbestand sonstiger Veränderungen (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB)
Diese Bestimmung erfasst Fälle, in denen der Täter seinen Vermögensstand verringert oder seine geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht, was eine grobe Missachtung der wirtschaftlichen Grundsätze darstellt.
Herbeiführen der Krise (§ 283 Abs. 2 StGB)
Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn eine der in § 283 Abs. 1 genannten Handlungen ursächlich für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist. Eine bloße drohende Zahlungsunfähigkeit reicht nicht aus.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Der Vorsatz des Täters muss alle Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Tathandlungen und die Krisensituation, umfassen. Gemäß § 283 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist die fahrlässige Unkenntnis der Krisensituation strafbar. Im Zusammenhang mit § 283 Abs. 2 StGB wird die leichtfertige Herbeiführung der Krise bestraft.
Täterschaft und Teilnahme
§ 283 StGB gilt als Sonderdelikt für Schuldner oder Personen, die für den Schuldner handeln.
Konkurrenzen
Die allgemeinen Regeln zur Konkurrenz finden Anwendung, sodass mehrere Handlungen zu mehreren Taten führen können, gegebenenfalls auch zu Tatbestandseinheit oder Gesetzeskonkurrenz.
§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall
§ 283a StGB definiert besondere Umstände, unter denen ein erhöhtes Strafmaß von sechs Monaten bis zehn Jahren gilt. Die Regelung berücksichtigt Aspekte von Gewinnsucht, die mit einer bewussten Gefährdung des anvertrauten Vermögens verbunden ist, wobei die wirtschaftliche Notlage als existenzbedrohend definiert wird.
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