Unter Bankrott versteht man allgemein die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners. Im Strafrecht stellt der Bankrott zudem nach § 283 StGB eine Insolvenzstraftat dar.
§ 283 StGB stellt eine Vielzahl von Tathandlungen unter Strafe, die in einer Krisensituation, nämlich einem Zustand der Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, vorgenommen werden oder eine solche Krisensituation erst herbeiführen. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage sein wird, seine zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu befriedigen. Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner nach dem Stand der gegenwärtigen Beurteilung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt deren Fälligkeit zu erfüllen. Somit können Täter des Bankrotts nur Schuldner sein. Nach § 283 Abs. 6 StGB ist die Tat jedoch nur dann strafbar, wenn der Täter, oder das Unternehmen, für das er nach § 14 StGB handelt, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsbeschluss mangels Masse abgewiesen worden ist (sog. objektive Bedingung der Strafbarkeit).
Als Strafmaß sehen Abs. 1 und 2 Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (siehe Geldstrafe) vor. Abs. 4 und 5 stellen auch besondere Formen fahrlässigen (siehe Fahrlässigkeit) Handelns unter Strafe, jedoch ist hier das Strafmaß geringer, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Abs. 2 ordnet an, dass auch der Versuch (siehe Versuch) des Bankrotts strafbar ist. § 283a StGB regelt die Strafbarkeit besonders schwerer Fälle des Bankrotts.
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