Gemäß § 257 Abs. 1 StGB wird derjenige wegen Begünstigung mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, der einem anderen, welcher eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, diesem die Vorteile aus der Tat zu sichern.
Für eine Begünstigung muss eine Vortat stattgefunden haben. Diese muss rechtswidrig begangen worden sein, nicht notwendigerweise schuldhaft. Als Vortat kommt jede Handlung in Betracht, die dem Vortäter Vorteile gebracht hat, so z.B. ein Diebstahl.
Hilfe leisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Täter bei der Vorteilssicherung zu unterstützen. Das Hilfeleisten muss zusätzlich auch in der Absicht erfolgt sein, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern. Das ist dann der Fall, wenn es dem Begünstigenden gerade darauf ankommt, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des durch die Vortat beeinträchtigten Zustands zu verhindern oder zu erschweren.
In manchen Fällen kann es Schwierigkeiten bereiten abzugrenzen, ob eine Begünstigung vorliegt oder eine Beihilfe (siehe Beihilfe) zur Vortat. In einem solchen Fall ist der Wille des Handelnden maßgeblich. Will er dabei behilflich sein, die Tat erfolgreich zu Ende zu bringen, liegt eine Beihilfe vor, beabsichtigt er hingegen das vom Vortäter Erlangte gegen die Entziehung zu sichern, ist eine Begünstigung anzunehmen.
Nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB wird derjenige nicht wegen Begünstigung bestraft, der schon wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nach S. 2 allerdings nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet (siehe Anstiftung).
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