Bei der Beleidigung handelt es sich um ein Ehrdelikt.
Gemäß § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile oder das Behaupten von Tatsachen. Die Kundgabe kann wörtlich, schriftlich, bildlich oder auch durch Körpersprache (z.B. durch „Vogel zeigen“) erfolgen. Die Äußerung muss tatsächlich ehrverletzenden Inhalt haben, bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten reichen nicht aus. Eine Beleidigung mittels Tätlichkeit setzt eine körperliche Berührung voraus, beispielsweise das Anspucken.
Eine vollendete Beleidung liegt nur dann vor, wenn sie zur Kenntnis des Beleidigten oder eines Dritten gelangt ist. Darüber hinaus muss der Beleidigte oder der Dritte den ehrenrührigen Sinn der Äußerung geistig erfassen.
Ausnahmsweise kann auch die Äußerung wahrer Tatsachen eine Beleidigung darstellen, wenn sich der ehrverletzende Charakter aus der Form oder den Umständen, in der bzw. unter denen die wahre Tatsachenbehauptung erfolgt, ergibt (sogenannte Formalbeleidigung nach § 192 StGB).
Die Strafverfolgung wegen Beleidigung setzt gemäß § 194 StGB einen Strafantrag (siehe Strafantrag) voraus.
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