Bedeutung der Besteuerung von Kryptowährungen
Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen hat sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Finanzverwaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und war lange Zeit ein rechtlich umstrittenes Thema. In einem wegweisenden Urteil vom 14. Februar 2023 (Az.: IX R 3/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Gewinne aus der Veräußerung von sogenannten Currency Tokens – dazu gehören Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und Monero (XMR) – der Einkommensteuer unterliegen.Sachverhalt des Urteils
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb zwischen 2014 und 2016 Bitcoin über eine Handelsplattform und transferierte diese in seine private Wallet. Zu Beginn des Jahres 2017 veräußerte er seine Bitcoin in Ethereum und tauschte später Ethereum in Monero um. Schließlich verkaufte der Kläger die Monero in mehreren Transaktionen gegen Euro und erzielte dabei Veräußerungsgewinne, die er in seiner Steuererklärung für 2017 angab. Das Finanzamt setzte die entsprechenden Steuern fest, gegen die der Kläger erfolglos Einspruch und anschließend Klage erhob. Auch die Revision des Klägers beim BFH blieb ohne Erfolg.Einstufung von Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter
Der BFH stellte fest, dass Kryptowährungen wie BTC, ETH und XMR aufgrund ihrer spezifischen Merkmale als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG einzustufen sind. Die Veräußerung dieser Tokens stellt folglich ein steuerpflichtiges privates Veräußern dar, sofern dies innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist geschieht. Der Begriff der Wirtschaftsgüter umfasst neben materiellen Gegenständen und Rechten auch konkrete Möglichkeiten und wirtschaftlich verwertbare Vorteile sowie rechtliche Positionen.Verfügungsgewalt und steuerliche Zuordnung
Der BFH führt weiter aus, dass die steuerliche Zuordnung der Currency Tokens gemäß § 39 Abs. 1 AO erfolgt. Der Besitz des „Private Key“ genügt, um als wirtschaftlicher Inhaber im Sinne des § 39 Abs. 1 AO anerkannt zu werden. In jeder Handlung des Klägers – sei es Kauf, Tausch oder Verkauf – ist ein Verfügungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu werten, wobei Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen, Euro oder anderen Fremdwährungen gleichgestellt werden.Verneinung eines normativen Vollzugsdefizits
Der BFH verneinte schließlich das Vorliegen eines „normativen Vollzugsdefizits“ für das betreffende Jahr. Ein solches Defizit könnte nur angenommen werden, wenn die Gleichheit der Besteuerung durch die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens erheblich verfehlt wird. Die Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen war bereits im Jahr 2017 rechtlich und faktisch anwendbar, und die Finanzverwaltung war in der Lage, Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen zu erfassen und zu besteuern.Konsequenzen des Urteils
Das Urteil des BFH schafft Rechtsklarheit hinsichtlich der Steuerpflicht für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen und beseitigt bestehende Unsicherheiten. Eine vermeintliche „Schonfrist“ für nicht deklarierte Kryptogewinne existiert nicht mehr. Die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung steigt durch verstärkte Kontrollen der Finanzverwaltung und automatisierte Meldesysteme (wie CARF, DAC8-Richtlinie).Empfehlungen für Investoren
Für Investoren, die in Kryptowährungen investiert haben, ergibt sich die Notwendigkeit, eine lückenlose Dokumentation aller Transaktionen zu gewährleisten und ihre steuerlichen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Andernfalls drohen gravierende steuerstrafrechtliche Konsequenzen.Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
- Als Of Counsel Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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