Betrug

I. Definition von Betrug

Betrug ist eine Form der Vermögensbeschädigung, die durch die Täuschung eines anderen in Bereicherungsabsicht erfolgt. Um als Betrug zu gelten, sind bestimmte Voraussetzungen im äußeren und inneren Tatbestand erforderlich. Dazu zählen:

  • Äußere Tatbestandsmerkmale:
  • Täuschungshandlung des Täters
  • Irrtum des Getäuschten
  • Vermögensverfügung des Getäuschten
  • Vermögensschaden
  • Innerer Tatbestand:
  • Erstrebter, nicht notwendigerweise erreichten, rechtswidrigen Vermögensvorteil des Täters oder eines Dritten.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen den äußeren Merkmalen und die Stoffgleichheit zwischen Schaden und Gewinn müssen gegeben sein.

II. Geschütztes Rechtsgut

Das Vermögen ist das ausschließlich geschützte Rechtsgut beim Betrug. Weder die Redlichkeit im Geschäftsverkehr noch die Dispositionsfreiheit fallen unter den Schutz. Auch ausländisches Staatsvermögen und das Vermögen der EU sind geschützt. Der Betrug unterscheidet sich von Erpressung und Eigentumsdelikten durch die Art der Schädigung, die hier durch Täuschung und nicht durch Zwang erfolgt.

III. Tathandlung

Die zentrale Tathandlung besteht in der Täuschung über Tatsachen. Diese Täuschung kann auch elektronisch erfolgen, etwa durch Internetverlosungen.

IV. Täuschung

Die Täuschung wird als Gesamtheit von Handlungen verstanden, die darauf abzielen, einen Irrtum über Tatsachen herbeizuführen. Eine Täuschung kann sowohl aktives Tun als auch Unterlassen umfassen. Der Täuschungsadressat muss fähig sein, einen Irrtum zu erleiden. Ein bloßes Verändern von Tatsachen ist nicht ausreichend, um einen Betrug zu begehen; es muss eine bewusste Täuschung stattfinden. Diese Zusammenfassung fasst die wesentlichen Elemente des Betrugsrechts zusammen und beleuchtet die rechtlichen Grundsätze, die für die rechtliche Bewertung relevanter Handlungen entscheidend sind.

Täuschung durch Positives Tun

Die Täuschung erfolgt entweder durch ausdrückliches Vorspiegeln von Tatsachen oder durch schlüssiges Verhalten. Letzteres ist ein Gesamtverhalten, das nach gängiger Ansicht als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache interpretiert wird.

Täuschung durch Unterlassen

Die Täuschung durch Unterlassen wird als unechtes Unterlassen behandelt. Es ist erforderlich, dass der Täter eine ihm mögliche Aufklärung des anderen unterlässt, und dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht. Wenn ein aktives Tun des Täters gefolgt von einem Unterlassen zur gleichen irrtumsbedingten Vermögensverfügung führt, wird nur eine Tat im rechtlichen Sinne angenommen.

Schweigen als Täuschungstatbestand

Schweigen erfüllt den Tatbestand des Betrugs nur, wenn es als qualifiziertes Schweigen oder als Unterlassen in Garantenstellung gewertet wird.

V. Der Irrtum

Der Irrtum muss im Getäuschten erregt oder unterhalten werden, was eine Fehlvorstellung voraussetzt. Diese Fehlvorstellung ist als positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache definiert.

Voraussetzungen des Irrtums

Ein Irrtum setzt eine positive Vorstellung voraus und darf nicht lediglich aus dem Fehlen einer wahren Vorstellung bestehen. Die rechtliche Würdigung des Irrtums ist im Einzelfall zu prüfen, da es auf die subjektive Wahrnehmung des Getäuschten ankommt.

Erregen und Unterhalten des Irrtums

Das Erregen eines Irrtums bezieht sich auf das Verursachen oder Mitverursachen der Fehlvorstellung. Das Unterhalten eines Irrtums bedeutet, dass bestehende Fehlvorstellungen nicht nur durch das Unterlassen von Aufklärung nicht klarer werden, sondern auch aktiv bestärkt werden können.

VI. Vermögensverfügung

Eine Verfügung kann jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen sein, das sich unmittelbar auf das Vermögen auswirkt. Die Abgrenzung zwischen Selbstschädigung und Fremdschädigung ist für die rechtliche Bewertung essentiell.

VII. Der Vermögensschaden

Eine Vermögensverfügung muss als Vermögensschädigung des Getäuschten oder eines Dritten gewertet werden. Der Schaden muss aus der Verfügung unmittelbar resultieren und den wirtschaftlichen Gesamtwert des Vermögens des Getäuschten vermindern. Der Vermögensschaden besteht nicht nur in der Abwesenheit einer Vermögensvermehrung, sondern in der konkreten Minderung des Vermögens, sei es durch Verringerung der Aktiven oder entstanden neue Verbindlichkeiten, ohne dass diese Einbuße durch einen unmittelbaren Zuwachs kompensiert wird. Das Vermögen ist nach herrschender Meinung die Summe aller wirtschaftlichen Güter, die einer natürlichen oder juristischen Person zustehen, abzüglich der Verbindlichkeiten. Diese Auffassung steht im Kontext der wirtschaftlichen Vermögenslehre, die zunehmend hinterfragt wird. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Getäuschten durch die Verfügung verringert wird. Dies bedeutet, dass nicht nur die Abwesenheit einer Vermögensvermehrung relevant ist, sondern auch die Tatsache, dass eine tatsächliche Minderung des Vermögens eintreten muss.

Eingehen von Risiken

Besonderes Augenmerk gilt dem Risiko von Vermögensgefährdungen, etwa durch fehlende Sicherheiten oder die Möglichkeit unberechtigter Inanspruchnahme. Ein Anspruch kann auch dann als minderwertig betrachtet werden, wenn nicht ausreichend Bonität gegeben ist, wodurch sich unter Umständen ein Vermögensschaden ergibt.

VIII. Der Vorsatz

Der Vorsatz im Betrug muss alle Merkmale des äußeren Tatbestands sowie den erforderlichen Kausalzusammenhang umfassen. Bedingter Vorsatz ist ausreichend, auch wenn der Täter beim Kreditbetrug oder Kapitalanlagebetrug nur eine Möglichkeit in Betracht zieht, dass der Rückzahlungsanspruch nicht die erforderliche Bonität aufweist.

IX. Absicht des rechtswidrigen Vermögensvorteils

Die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, erfordert einen zielgerichteten Willen, der auf eine wirtschaftliche Verbesserung abzielt. Diese Absicht muss beeinflussen, ob der Angreifer die Handlung als Mittel zur Erreichung seiner Ziele wählt.

Vermögensvorteile und deren Rechtswidrigkeit

Ein Vermögensvorteil ist dann rechtswidrig, wenn der Täter darauf keinen Anspruch hat. Die Verfolgung unberechtigter Ansprüche macht den Vermögensvorteil nicht automatisch rechtswidrig. Dies gilt insbesondere bei der Erschleichung von Leistungen oder engen möglichen Erwartungen bei der Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten.

X. Vollendung des Betrugs

Der Betrug gilt als vollendet, sobald der Vermögensschaden eintritt, auch wenn dieser nur teilweise erfolgt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der vollständige vermögensmäßige Vorteil erreicht wird.

XI. Versuch des Betrugs

Der Versuch des Betrugs beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Täuschung. Dies geschieht beim Eingehungsbetrug durch ein ernst gemeintes, täuschungsbegleitetes Vertragsangebot. Bei Prozessbetrug gibt es jedoch noch offene Fragen zur Versuchsschwelle und den Verantwortlichkeiten der Beteiligten.

Vermögensschaden

Der Betrug ist als vollendet anzusehen, sobald ein Vermögensschaden eintritt, auch wenn dieser nur teilweise ist. Der angestrebte Vorteil muss nicht erreicht sein. Eine Vermögensgefährdung wird ebenfalls als Schaden anerkannt.

Besonderes Problemfeld:

Risikogeschäfte und Vermögensschäden

Beim betrügerischen Eingehen eines Risikogeschäfts wird der Schaden direkt durch den Vermögensnachteil bestimmt, der mit der Vermögensverfügung des Geschädigten eintritt. Der Vorsatz des Täters muss sich auf diesen unmittelbaren Verlust beziehen, und es ist nicht notwendig, den eventualen Endschaden zu berücksichtigen. Der unmittelbar eingetretene Vermögensschaden wird anhand des Verlustrisikos zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung festgelegt. Dieser Schaden wird als endgültig angesehen und nicht lediglich als Vermögensgefährdung. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe sind wirtschaftliche Maßstäbe anzulegen. Ist eine genaue Feststellung nicht möglich, sind Mindestfeststellungen durch Schätzungen zulässig.

Risikogeschäfte und deren Folgen

Es besteht Einigkeit darüber, dass das Eingehen eines Risikogeschäfts zu einem unmittelbaren Wertverlust führt. Solche Geschäfte tragen ein inhärent hohes Verlustrisiko, welches sich objektiv in einem Vermögensnachteil widerspiegelt.

Schadensermittlung bei Anlagemodellen

Im Fall von Anlagemodellen, die auf Täuschung basieren (wie etwa Schneeballsysteme), tritt in der Regel ein Schaden in Höhe der von den Anlegern geleisteten Zahlungen ein. Auch wenn anfangs einige Anleger Rückzahlungen erhalten, basiert dies nicht auf einem realen Anlagemodell, sondern auf kontinuierlichem Geldfluss durch neue Anleger.

Wertlosigkeit der versprochenen Leistungen

Die Täuschung der Anleger über die tatsächliche Existenz des Anlagemodells führt in jedem Fall zu einem Schaden in voller Höhe der geleisteten Zahlungen. Diese Rückzahlungen stellen rechtlich eine Schadenswiedergutmachung dar, da der zugrunde liegende Gegenanspruch zum Zeitpunkt der Verfügung wirtschaftlich wertlos war.

Realität der Anlagen

Die Aussicht auf Vertragserfüllung ist angesichts der betrügerischen Grundlage des Systems und der unrealistischen Ertragsversprechen wertlos. Es ist nicht absehbar, wann das betrügerische System scheitern wird, was die Schädigung der Anleger verstärkt.

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