Bei dem Betrug gemäß § 263 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.
Der Betrug setzt eine Täuschungshandlung voraus. Eine Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen, d.h. einen Irrtum hervorzurufen. Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen begangen werden, so beispielsweise bei unterlassener Aufklärung trotz Aufklärungsverpflichtung. Folge des Irrtums muss eine Vermögensverfügung sein. Dies ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Vermögensverfügung verringert wurde. Hieran fehlt es, wenn das Opfer für seine Verfügung ein Äquivalent erhalten hat. Die Tat muss zudem vorsätzlich (siehe Vorsatz) und in der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils begangen werden.
In besonders schweren Fällen (zum Beispiel Bande) beträgt die Strafe nach § 263 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Diebstahl (siehe Diebstahl) und Betrug stehen in einem Exklusivitätsverhältnis, d.h. sie schließen sich gegenseitig aus, da es sich beim Diebstahl um ein Fremdschädigungsdelikt und beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt handelt.
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