Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ist zuständig für das Ermittlungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft nicht involviert ist. Sie entscheidet selbstständig über die Einleitung und Einstellung von Verfahren und kann einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beantragen oder die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben. In der Regel wird der Beschuldigte im Verdacht eines Steuerstrafverfahrens durch die BuStra schriftlich informiert.
Die Finanzbehörde agiert als eigenständige Ermittlungsbehörde, die ausschließlich bei Verdacht auf Steuerstraftaten ermittelt. Die BuStra fungiert dabei als „Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung“ und ist für alle verfahrensleitenden Entscheidungen verantwortlich, ohne an Weisungen der Staatsanwaltschaft gebunden zu sein. Die Steuerfahnund agiert in diesen Fällen als Polizeibehörde.
Nach Abschluss der Ermittlungen kann die BuStra entweder einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen, die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben oder das Verfahren einstellen. Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt häufig, wenn die angedachte Strafe nicht im Rahmen eines Strafbefehls (z.B. über ein Jahr Haftstrafe) verhängt werden kann oder weitere Taten außerhalb des Steuerstrafrechts in Betracht kommen (zum Beispiel § 266a StGB).
Weitere Beispiele:
- Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung
- die Anordnung von Untersuchungshaft ist geboten
- die Strafsache weist besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten auf.
Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren weiter, ist dann die Rolle der BuStra mit der, der Polizeibehörden vergleichbar, wobei deren Mitarbeiter dann als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft agieren und den Weisungen der Staatsanwaltschaft folgen müssen.
Die BuStra ist ebenso (meistens) Teil der Hauptverhandlung. In der AStBV ist unteranderem festgehalten:
Die BuStra hat grundsätzlich den Termin der Hauptverhandlung wahrzunehmen. Sie kann nur in einfach gelagerten Fällen und nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft von einer Teilnahme absehen.
Vor dem Termin zur Hauptverhandlung soll der Vertreter der BuStra sich mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft absprechen und gegebenenfalls Einblick in die Gerichtsakten nehmen, um auch von Verfahrensumständen Kenntnis zu bekommen, die der BuStra bisher nicht bekannt sind (z.B. Begründung des Einspruchs). Während der Hauptverhandlung soll der Vertreter der BuStra nach Möglichkeit sich sofort mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zu Äußerungen, Vorfällen, Anträgen des Angeklagten oder dessen Verteidigers oder Fragen des Gerichts beraten. Ist er mit Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden, soll er eine Sitzungspause anregen, um mit dem Staatsanwalt in der Pause das Für und Wider abzuwägen.
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