Cum/Cum – Geschäfte

A. Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-Transaktionen“

1. Einführung

Am 9. Juli 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht. Diese Grundsätze sind entscheidend für die praxisgerechte Behandlung solcher Transaktionen im deutschen Steuerrecht.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Cum/Cum-Transaktionen

Der Begriff „Cum/Cum-Transaktion“ beschreibt eine Aktientransaktion, bei der sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft „mit Dividendenberechtigung“ abgeschlossen werden. Das bedeutet, der Erwerber erhält das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien vor oder spätestens am Dividendenstichtag.

2.2 Cum/Cum-Gestaltungen

Diese Gestaltungen sind typischerweise darauf ausgerichtet, dass vor dem Dividendenstichtag ausländische Aktien auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen werden, um einer Kapitalertragsteuer-Belastung zu entgehen.

2.3 Strukturierte Wertpapierleihe

Diese Form umfasst Leihgeschäfte, bei denen Aktien an einen Entleiher verliehen werden, um steuerliche Vorteile durch eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer zu erlangen. Die Struktur zielt darauf ab, beim Entleiher einen Betriebsausgabenüberhang zu erzeugen.

3. Ausgangssituation für Steuerausländer

Steuerausländer, die Dividenden aus Deutschland beziehen, unterliegen ebenfalls der Kapitalertragsteuer von 25 %. Häufig wird nur eine endgültige Steuerlast von 15 % realisiert, da es Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt.

4. Cum/Cum-Gestaltungen bei Steuerausländern

Steuerausländer vermeiden eine definitive Belastung mit der Kapitalertragsteuer, indem sie ihre inländischen Aktien vor dem Dividendenstichtag auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen. Nach der Ausschüttung werden die Aktien zurückübertragen. Dabei können verschiedene Transaktionsarten wie Wertpapierleihe oder Kassageschäfte zum Einsatz kommen.

5. Materiell-rechtliche Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen

Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzuordnen. In Cum/Cum-Gestaltungen wird jedoch das wirtschaftliche Eigentum durch verschiedene vertragliche Regelungen nicht übertragen, was zu einer steuerlichen Differenzierung führt.

6. Steuerliche Folgen von Cum/Cum-Gestaltungen

Der Empfänger der Aktien aus einer Cum/Cum-Gestaltung wird nicht als steuerlicher Anteilseigner angesehen, was bedeutet, dass er nicht zur Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist.

7. Beispielhafte Fallgestaltungen und ihre steuerlichen Folgen

7.1 Wertpapierleihe

Bei Cum/Cum-Gestaltungen auf Basis einer Wertpapierleihe verleihen Aktionäre ihre Aktien kurzfristig an einen steueranrechnungsberechtigten Entleiher. Der Entleiher vereinnahmt die Nettodividende ohne Kapitalertragsteuer und leistet eine Kompensationszahlung an den Verleiher.

7.2 Kassageschäft

Im Rahmen eines Kassageschäftes verkauft ein nicht anrechnungsberechtigter Aktionär seine Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an einen anrechnungsberechtigten inländischen Käufer. Mit diesem Geschäft wird ebenfalls eine Erstattung der Kapitalertragsteuer angestrebt.

7.3 Repo-Geschäfte und Wertpapierpensionsgeschäfte

In Repo-Geschäften werden Aktien mit Dividendenanspruch an inländische Banken verliehen. Diese Banken erhalten anschließend die Gewinnausschüttung und leiten die Nettodividende sowie eine Kompensationszahlung an die ausländischen Aktionäre weiter.

7.4 Investmentfonds

Die steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Gestaltungen in Verbindung mit Investmentfonds zeigt, dass bis zur Reform im Jahr 2018 diese Fonds von der Körperschaftsteuer befreit waren. Die anschließende Rückforderung der Kapitalertragsteuer kann erfolgen, wenn falsche Angaben zur Geschäftstätigkeit gemacht wurden.

B. Strafrechtliche Implikationen von Cum/Cum-Geschäften

Abhängig von ihrem Tatbeitrag und dem Kenntnisstand könnten die oben beschriebenen Abläufe den Tatbestand der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen.

Tathandlung und unvollständige Angaben

Die strafbare Handlung würde dann darin bestehen, dass bei der Beantragung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer (KapESt) relevante steuerliche Informationen, die für die Überprüfung auf mögliche Gestaltungsmissbrüche (§ 42 Abs. 1 AO) erforderlich wären, nicht vollständig gegenüber der Finanzbehörde offengelegt wurden. Diese unvollständigen Angaben können als rechtlich bedeutsam eingestuft werden.

Verpflichtungen zur Berichtigung

Steuerpflichtige könnten demnach verpflichtet sein, nachträgliche Änderungen in ihrer Steuererklärung vorzunehmen, wenn sie feststellen, dass sie Cum/Cum-Sachverhalte nicht korrekt angegeben haben, was zu einer Steuerverkürzung führen kann. Eine Strafbarkeit ist wohl nicht nur aufgrund einer Handlung möglich, ebenso durch ein Unterlassen (fehlende Anzeige und Berichtigung) im Sinne des § 153 Absatz 1 Nummer 1 AO ist eine Strafbarkeit möglich.

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