Durchsuchung meint die Suche nach Personen oder Beweismitteln.
Die Zulässigkeit von Durchsuchungen ist in den §§ 102 ff StPO geregelt. Durchsuchungen müssen gemäß § 105 StPO durch einen Richter angeordnet werden, bei Gefahr in Verzug ist ausnahmsweise auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen zulässig.
Gemäß § 102 StPO kann eine Durchsuchung zum Zweck der Ergreifung des Verdächtigen oder zur Auffindung von Beweismitteln durchgeführt werden. Dabei dürfen die Wohnung und andere Räume des Verdächtigen sowie seine Person und die ihm gehörenden Sachen durchsucht werden. Ausreichend ist hierbei die Vermutung, dass sich der zu Ergreifende oder die Gegenstände, nach denen gesucht wird, in den Räumen befinden.
Durchsuchungen können nach § 103 StPO jedoch nicht nur bei dem Verdächtigten, sondern auch bei anderen Personen durchgeführt werden. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings enger. § 103 StPO gestattet ausdrücklich nur die Durchsuchung von Räumen, nicht hingegen Personendurchsuchungen. Zudem müssen Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine offene Maßnahme, d.h. sie wird für den Betroffenen erkennbar durchgeführt, sodass heimliche Maßnahmen von den §§ 102 ff StPO nicht erfasst sind.
Dient die Durchsuchung der Auffindung von Gegenständen, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen (siehe Beschlagnahme), ist diese unzulässig.
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