Durchsuchungen

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann es zwecks Sicherung von Beweismitteln oder Ergreifung des Verdächtigen zu Durchsuchungen kommen. Hierbei wird in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen. Eine Durchsuchung darf daher nur von einem Richter, oder – bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise – durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses können als Leiter des Ermittlungsverfahrens nur die StA und – in steuerstrafrechtlichen Fällen – die BuStra stellen, nicht jedoch die Steuerfahndungen, da sie lediglich Hilfsorgane der Ermittlungsbehörden sind. Die Durchsuchung ist eine offene Ermittlungsmaßnahme. Heimliches Betreten der Wohnung ist mithin unzulässig. Der Inhaber der Wohnung hat das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen. Das ist bei Mietwohnungen der tatsächliche Nutzer der Räume.

Zu unterscheiden ist zwischen der Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO) und der Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO).

Erforderlich für die Durchsuchung beim Beschuldigten ist, dass ein personenbezogener Anfangsverdacht dergestalt vorliegt, dass zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Es dürfen dann sowohl die Wohnung und andere Räume des Verdächtigen als auch seine Person und die ihm gehörigen Sachen durchsucht werden.

Die Durchsuchung bei anderen Personen ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich. Durchsuchungen sind nur zur Ergreifung von beschuldigten Personen, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen zu finden ist. Neben der Wohnungsdurchsuchung kann auch eine körperliche Untersuchung des Unverdächtigen vorgenommen werden.

Gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist die Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft.

Auch in Geschäftsräumen juristischer Personen sind Durchsuchungen möglich. Ein prominentes Beispiel bildet die Durchsuchung der Geschäftsräume der Deutschen Bank in Frankfurt am Main. Angesichts des deutschen Schuldstrafrechts muss auch hier zunächst ein Verdacht in Bezug auf eine natürliche Person – bspw. die Vorstandsvorsitzende eines Unternehmens – gegeben sein.

Bei einem Verdacht gegen ein Organ der juristischen Person kann die Durchsuchung sowohl auf § 102 StPO als auch auf § 103 StPO gestützt werden.

Insofern gilt das zu der Durchsuchung bei Privatpersonen Gesagte.

Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss muss die konkrete Straftat beinhalten. Der Tatvorwurf muss so beschrieben sein, dass der äußere Rahmen der Durchsuchung abgesteckt ist, sodass es den Betroffenen möglich ist, die Durchsuchung zu kontrollieren. Zudem muss der Inhalt und die Art der Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so präzise umschrieben werden, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann.

Ratsam ist es, bereits während der Durchsuchung einen Verteidiger hinzuzuziehen, um die prozessrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme zu gewährleisten.

Durchaus hilfreich kann es sein, die gesuchten Beweismittel – nach Absprache mit der Verteidigung – freiwillig herauszusuchen, um die Durchsuchung zeitlich und in ihrer Intensität zu verkürzen. Eine freiwillige Herausgabe muss damit nicht verbunden sein, sodass etwaigen Rechtsbehelfen oder Beweisverwertungsverboten nicht aufgrund eines konkludenten Einverständnisses mit der Beschlagnahme der Riegel vorgeschoben wird.

Überwiegen die insbesondere verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten das staatliche Aufklärungsinteresse, kann es im Falle einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung zu Beweisverwertungsverboten kommen.

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