Eheleute im Steuerstrafrecht

Angesichts des besonderen Näheverhältnisses in der ehelichen Gemeinschaft ist das Risiko einer Mitverantwortung für die Steuerhinterziehung des Ehegatten groß. Im Falle einer Zusammenveranlagung wird eine gemeinsame Steuererklärung eingereicht, die von beiden Eheleuten eigens unterschrieben werden muss. Gleichwohl bleibt jeder Ehegatte in eigener Person Steuerschuldner und ist allein verantwortlich für seine Angaben.

Eine Einbeziehung in den strafrechtlichen Risikobereich gibt es nur im Falle einer konkret vorwerfbaren Tatbeteiligung – im Rahmen einer Mittäterschaft oder Teilnahme. Auch bei bloßer Kenntnis des Ehegatten von den unvollständigen oder unrichtigen Angaben des anderen Ehegatten und trotzdem vorgenommener Unterzeichnung, besteht kein vorwerfbares Unrecht. Den Ehegatten trifft in dieser Konstellation auch keine Offenbarungspflicht. Nichtsdestoweniger besteht die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den – normtreuen – Ehegatten.

Erst dann, wenn eine aktive Unterstützungshandlung, bspw. in Form einer psychischen Unterstützung, nachgewiesen werden kann, kommt eine Teilnahme oder – je nach Art und Umfang der Unterstützung – gar Mittäterschaft an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten in Betracht. Auch der Versuch einer Unterstützungshandlung ist strafbar.

Ferner zu berücksichtigen ist die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten für Steuernachforderungen, die aus einer gemeinsamen Veranlagung resultieren. Dies hat zur Folge, dass auch derjenige Ehegatte, dem kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, sich der Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden des hinterziehenden Ehegatten ausgesetzt sehen kann.

Im Übrigen besteht die Gefahr hinsichtlich gemeinsamen Einkünften, die aus steuerrechtlicher Perspektive schnell angenommen werden, wenn sich Vermögenssphären (z.B. durch ein auf beide Eheleute lautendes Konto) vermischen. Ist eine klare Trennung der Handlungsstränge demnach nicht mehr möglich, tragen beide Eheleute gemeinsam das strafrechtliche Risiko.

Betreffen erklärte Angaben, wie gemeinsame Einkünfte oder bestimmte Besteuerungsmerkmale, beide Ehegatten, und weiß der Ehegatte, dass die Erklärungen hinsichtlich der (auch) eigenen Einkünfte unrichtig oder unvollständig sind, so hat er für diese Angaben selbst einzustehen.

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