Seit der Reform der Vermögensabschöpfung kennt das Strafgesetzbuch nur noch den Begriff der Einziehung, die sich auf zwei Bereiche konzentriert:
- Den Tatertrag (§§ 73–73e StGB)
- Tatmittel, Tatobjekte und Tatprodukte (§§ 74–74c StGB)
Die Einziehung des Tatertrags zielt darauf ab, alles abzuschöpfen, was jemand durch die Tat oder für sie erlangt hat. Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin keinen Strafcharakter; vielmehr handelt es sich um ein eigenes institut ähnlicher Natur, das die Beseitigung strafrechtlicher Vermögenslagen zum Ziel hat.
Die Einziehung von Tatmitteln, Tatobjekten und Tatprodukten, die gemäß § 74 Abs. 1 und 2 definiert sind, stellt eine Nebenstrafe dar und erfordert eine Strafzumessungsentscheidung. Sie soll aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Folgen der Tat für den Täter konkret spürbar machen.
Besonders wichtig für die Verteidigung ist die Einziehung des Tatertrags, die gegenüber dem Betroffenen erhebliche Auswirkungen hat und im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht. Ein kurzer Überblick zur Einziehung nach §§ 74–74d StGB wird gegeben, während vertiefende Informationen in den vorangestellten Literaturhinweisen zu finden sind.
Die Originaleinziehung (§ 73 StGB) hat Vorrang, während die Einziehung des Werts des Tatertrags (§ 73c StGB) nur in Betracht kommt, wenn die Originaleinziehung nicht möglich ist. Die erweiterte Einziehung (§ 73a StGB) kann nur angeordnet werden, wenn alle Beweismittel ausgeschöpft sind und keine konkrete Tat nachgewiesen werden kann. Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten ist in § 74 StGB geregelt und ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, ohne dass eine zwingende Einziehung erforderlich ist.
Unter der Voraussetzung einer formalen Rechtsposition des Täters oder Teilnehmers an einem Gegenstand (nicht nur eine wirtschaftliche Berechtigung) kann die Einziehung erfolgen. Der Begriff des Gegenstands umfasst sowohl Sachen als auch Rechte und bezieht sich auf die letzte tatrichterliche Entscheidung. Voraussetzung für die Einziehung ist, dass der Einziehungsgegenstand mit einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat in Beziehung steht.
- Tatprodukte sind unmittelbar durch die Tat produzierte Gegenstände, während Tatmittel Gegenstände sind, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat verwendet wurden.
- Tatobjekte (Beziehungsgegenstände) können nur eingezogen werden, wenn eine spezielle Vorschrift dies anordnet.
Wenn der Täter den Gegenstand veräußert oder verbraucht hat und die Einziehung somit vereitelt wird, sieht § 74c StGB eine Wertersatzeinziehung vor. Hierbei ist der Verkehrswert lediglich die Obergrenze des Einziehungsbetrags. Die Einziehung im Kontext von Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Täter über faktische Steuerersparnisse verfügt, die messbar im Vermögen niedergelegt sind. Eine Einziehung kann also erst erfolgen, wenn der Steuer Anspruch fällig ist und der relevante Veranlagungszeitpunkt erreicht wurde. Bei einer versuchten Steuerhinterziehung kommt eine Einziehung nicht in Betracht, da der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nichts erlangt hat (Das Ausstellen von Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer führt zwar nach § 14 c UStG zu einer Steuerschuld, aber selbst dann nicht zu einem messbaren und damit abschöpfbaren Vorteil als allgemeine Voraussetzung der Einziehung, wenn die Steuerverbindlichkeit mit zu Unrecht aus empfangenen Scheinrechnungen gezogener Vorsteuer (ganz oder teilweise) beglichen wird.).
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Die strafprozessuale Sicherung der späteren strafrechtlichen Einziehung erfolgt durch zwei wesentliche Maßnahmen: die Beschlagnahme (§§ 111b–111d StPO) und den Vermögensarrest (§§ 111e–111h StPO). Diese beiden Instrumente unterscheiden sich grundsätzlich nach ihrem jeweiligen Zugriffsobjekt.
Die Beschlagnahme betrifft spezifisch einzelne tatverstrickte Vermögensgegenstände, wie beispielsweise durch die Tat erlangte Juwelen, konkretes Bargeld oder das Transportfahrzeug einer Betäubungsmittellieferung. Sie dient der vorläufigen Sicherstellung, um später mögliche Einziehungen nach § 73 StGB (Einziehung von Taterträgen) und § 74 StGB (Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten) zu ermöglichen.
Im Gegensatz dazu bezieht sich der Vermögensarrest auf das gesamte Vermögen. Die §§ 111e ff. StPO erlauben die Pfändung beliebiger Teile des pfändbaren Vermögens, unabhängig davon, ob diese Vermögensbestandteile in Zusammenhang mit einer Straftat stehen oder nicht. Durch diese Maßnahme werden zukünftige Wertersatzeinziehungen gemäß § 73c oder § 74c StGB vorläufig gesichert.
Selbstständiges Verfahren (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO)
Die selbstständige Einziehung wird vom Gericht angeordnet, wenn gegen eine spezifische Person wegen einer Straftat nicht ermittelt oder verurteilt werden kann, und sofern die Maßnahme grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dieses Verfahren wird als „objektives Verfahren“ bezeichnet.
Die selbstständige Anordnung der Einziehung des Tatertrags sowie des Werts des Tatertrags bleibt unter bestimmten Bedingungen auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. In diesem Kontext hindert die Verjährung die Einziehung nicht, wie umstrittene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verdeutlicht. Das BVerfG argumentiert, dass die Einziehung keinen strafrechtlichen Charakter hat, weshalb die Garantien des Art. 103 GG hier nicht zur Anwendung kommen.
Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist unter besonderen Voraussetzungen zulässig und kann im Interesse des Gemeinwohls auch an einem allgemeinen Rückwirkungsverbot gemessen werden. Die maximale Frist für eine selbstständige Einziehung beträgt gemäß § 76b StGB in der Regel 30 Jahre.
Wichtig ist insbesondere die Regelung des § 76a Abs. III StGB. Demnach kann die selbstständige Einziehung auch dann angewendet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht oder das Verfahren aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO, § 45 JGG, § 37 BtMG) eingestellt wird.
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