Gemäß § 15 StGB ist die fahrlässige Begehung einer Tat nur dann strafbar, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Während bei Vorsatzdelikten (siehe Vorsatz) der Täter mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt, kennzeichnet Fahrlässigkeitsdelikte die ungewollte Tatbestandsverwirklichung durch die pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Dabei kann zwischen unbewusster und bewusster Fahrlässigkeit unterschieden werden. Unbewusst fahrlässig handelt, wer bei einem bestimmten Tun oder Unterlassen die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und infolgedessen den Tatbestand verwirklicht, ohne dies zu erkennen. Dagegen handelt bewusst fahrlässig derjenige, der es für möglich hält den Tatbestand zu verwirklichen, allerdings pflichtwidrig darauf vertraut, dass er ihn nicht verwirklichen werde.
Einige Delikte verlangen zudem leichtfertiges Handeln. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, d.h. derjenige, der besonders fahrlässig handelt.
Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
Fahrlässigkeitsdelikte sind beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB sowie die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB.
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