Fahrverbot

Das Fahrverbot ist sowohl in § 44 StGB als auch in § 25 StVG geregelt.

Das Fahrverbot aus § 44 StGB stellt eine Nebenstrafe (siehe Nebenstrafe) dar. Es setzt voraus, dass der Täter wegen einer Straftat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Zu solchen Straftaten zählen insbesondere die Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB oder die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB sowie die fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung, soweit diese auf Verkehrsverstöße zurückzuführen sind. Ein solches Fahrverbot hat zur Konsequenz, dass es dem Verurteilten für die Dauer von einem bis drei Monaten nicht mehr gestattet ist, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, stellt dies eine weitere Straftat dar. Der Führerschein wird während des Fahrverbots in amtliche Verwahrung genommen. Die Fahrerlaubnis bleibt jedoch vom Fahrverbot unberührt, d.h. nach Ablauf der Verbotsfrist bekommt der Verurteilte den Führerschein wieder ausgehändigt und er darf wieder am Straßenverkehr teilnehmen, ohne vorher erneut die Fahrerlaubnis erwerben zu müssen.

Abzugrenzen ist das Fahrverbot nach § 44 StGB von der Maßregel (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung) der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, welche anders als das Fahrverbot darauf abzielt, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern zu schützen.

Gemäß § 25 StVG kann von einem Gericht oder der Verwaltungsbehörde ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten auch als Nebenfolge neben einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit (siehe Ordnungswidrigkeit) gemäß § 24 StVG bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen verhängt werden.

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.