Wer einen anderen bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird gemäß § 164 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.
Es muss eine andere Person verdächtigt werden. Unter Verdächtigen fällt jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Gegenstand der Verdächtigung ist vor allem die Behauptung einer rechtswidrigen Tat. Davon erfasst sind sowohl Straften (siehe Straftaten) als auch Ordnungswidrigkeiten (siehe Ordnungswidrigkeiten). Zudem muss die Verdächtigung objektiv unwahr sein. Leugnet der Aussagende lediglich die eigene Tatbegehung und fällt damit der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen Mitverdächtigen oder macht er auch nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist der Tatbestand des § 164 StGB nicht erfüllt. Auch scheidet eine Strafbarkeit aus bei der bloßen Äußerung von Vermutungen oder falschen Schlussfolgerungen aus richtigen Tatsachenbehauptungen.
Vorausgesetzt wird zudem, dass der Anzeigende sichere Kenntnis von der Unwahrheit („wider besseres Wissen“) seiner Angaben hatte, sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen oder fortdauern zu lassen.
§ 164 Abs. 2 StGB stellt auch unter Strafe, wenn jemand bei einer der oben bezeichneten Stellen oder öffentlich Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren herbeizuführen. Die Behauptung muss weder den Verdacht einer rechtswidrige Tat noch einer Dienstpflichtverletzung beinhalten.
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren muss der Täter nach § 164 Abs. 3 StGB rechnen, der die falsche Verdächtigung äußert, um dadurch selbst eine Strafmilderung nach § 46 b StGB oder nach § 31 BtMG zu erlangen (Hilfe zur Aufklärung von Straftaten).
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