Das Fernmeldegeheimnis wird durch Art. 10 GG geschützt. Dabei handelt es sich um einen Spezialfall des Postgeheimnisses (siehe Postgeheimnis). Gegenstand des Fernmeldegeheimnisses sind Inhalte und Umstände des individuellen Kommunikationsvorgangs über das Medium drahtloser oder drahtgebundener elektromagnetischer Wellen. Neben dem Telefon- und Funkverkehr wird auch die Kommunikation über Mobilfunk und Internet geschützt. Geschützt wird der gesamte laufende Kommunikationsvorgang, von der Absendung der Nachricht bis zu ihrem Empfang. Nicht geschützt werden also die Träger von Informationen nach dem Abschluss des Kommunikationsvorgangs.
Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses wird nach § 206 StGB strafrechtlich sanktioniert. Nach § 206 Abs. 5 S. 2 StGB unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war oder nicht. Nach S. 3 erstreckt sich das Fernmeldegeheimnis auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. Nach § 206 Abs. 1 wird derjenige mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, der unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder als Beschäftigtem eines Unternehmens bekannt geworden sind, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt. § 206 Abs. 2 StGB schützt die einem in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen anvertrauten Sendungen vor Ausforschung und Unterdrückung. In Abs. 3 wird der Täterkreis der Absätze 1 und 2 erweitert. Nach § 206 Abs. 4 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Telekommunikationsbereichs tätigen Amtsträgers aufgrund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind.
Handelt es sich bei der Kommunikation nicht um einen individuellen Kommunikationsvorgang, sondern richtet sich die Weitergabe an eine unbestimmte Zahl von Adressaten, ist der Schutzbereich des Art. 10 GG nicht eröffnet, vielmehr ist Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Rundfunkfreiheit) einschlägig.
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