Folgen einer Verurteilung nach § 266a StGB

Eine Verurteilung nach § 266a StGB kann für Unternehmen und Privatpersonen weitreichende negative Folgen haben, die über die eigentliche Strafe hinausgehen. Der Gesetzgeber hat dabei zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um Personen, die nach § 266a StGB verurteilt worden sind, umfassend und weitreichend zu sanktionieren und in ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich einzuschränken. Hierzu zählen insbesondere:

Berufliche Beschränkungen und Konsequenzen:

  • Berufsverbot: Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 70 Abs. 1 S. 2 StGB für ein bis fünf Jahre, in seltenen Ausnahmefällen auch lebenslang.
  • Gewerbeerlaubnis: Entzug der Gewerbeerlaubnis oder Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit.
  • Gaststättenerlaubnis: Entzug der Gaststättenerlaubnis oder Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten, § 4 HGastG, §§ 15, 4 GastG.
  • Güterkraftverkehr: Entzug oder Nichterteilung der Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers und Verkehrsleiters, § 3 GüKG.
  • GmbH-Geschäftsführer: Fünfjähriges Verbot der Geschäftsführertätigkeit bei einer Verurteilung nach § 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3e GmbHG.
  • Aktiengesellschaft: Ausschluss der Mitgliedschaft im Vorstand der Aktiengesellschaft, vgl. § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3e AktG.
  • Jagdwesen: Entzug des Jagdscheins nach §§ 17, 18 BJagdG bei Unzuverlässigkeit.
  • Waffenrechtliche Konsequenzen: Entzug des Waffenscheins nach § 45 WaffG bei Unzuverlässigkeit.
  • Kreditwesen: Benachrichtigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Verlust der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts für Bankvorstände und leitende Mitarbeiter, §§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 2, 35 Abs. 2 Nr. 3 KWG.
  • Rechts- und steuerberatende Tätigkeiten: Berufsrechtliche Maßnahmen nach §§ 74, 113 ff. BRAO, § 89 f. StBerG.
  • Personenbeförderung: Entzug von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz.
  • Heilberufe: Bei Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern Entzug der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit.
  • Beamte: Disziplinarmaßnahmen gegen Beamten und Pensionären, auch bei Selbstanzeige. Kürzung der Dienstbezüge oder Beendigung des Beamtenverhältnisses.

 

Eintragungen in Register:

  • Bundeszentralregister (BZR): Eintragung im BZR bei einer Freiheitsstrafe über drei Monaten oder Geldstrafen über 90 Tagessätzen (bei erstmaliger Veurteilung).
  • Gewerbezentralregister (GZR): Eintragung im GZR bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe über drei Monaten oder zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen und die Tat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist. Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen, da ab einer Höhe von 30.000 EUR öffentliche Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung über den jeweiligen Bewerber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister anzufordern haben.
  • Wettbewerbsregister: Eintragung in das Wettbewerbsregister und Verlust der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren unter den Voraussetzungen des § 21 SchwarzArbG.
  • Korruptionsregister: Eintragung in das Korruptionsregister in einigen Bundesländern.

 

Privatbereich:

  • Jagdschein und Waffenbesitzkarte: Entzug von Jagdschein und Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit.
  • Aufenthaltsrecht: Passversagung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG und weitere Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus.
  • Einreisebeschränkungen: Mögliche Einreisebeschränkungen in einige ausländische Staaten.
  • Gemeinnützigkeit: Verlust der Gemeinnützigkeit bei gemeinnützigen Organisationen.
  • Öffentliche Ämter: Verlust öffentlicher Ämter und des passiven Wahlrechts.
  • Akademische Titel: Aberkennung des akademischen Titels.
  • Trainerlizenz: Entzug der Trainerlizenz.

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