Geschäftsführersperre bei Straftaten nach § 6 GmbHG

Die Vorschrift des § 6 GmbHG legt fest, dass jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mindestens einen Geschäftsführer haben muss. Sie definiert nicht nur, wer als Geschäftsführer fungieren kann, sondern regelt auch die Auswahl und Bestellung im Rahmen der Gründung einer GmbH.

Eine Verurteilung aufgrund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Straftaten führt zu einem Ausschluss von der Geschäftsführung für fünf Jahre. Dabei reicht es aus, verurteilt zu werden, selbst wenn man nicht als Haupttäter gilt; auch die Verurteilung wegen Teilnahme (§ 25 StGB) an einer solchen Straftat bewirkt die Inhabilität nach § 6 Absatz 2 Nummer 3.

Die bereits bestehenden Regelungen zur Geschäftsführersperre bei einer Insolvenzstraftat wurden im Zuge der Reformen durch das MoMiG erweitert, um zusätzliche Tatbestände aufzunehmen. Dieser Schritt dient dem Schutz sowohl der Gesellschaft als auch ihrer Geschäftspartner vor möglichen Wiederholungstaten und den damit verbundenen Vermögensschäden. Zu den relevanten Ausschlussgründen zählt auch die strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, was insbesondere Verurteilungen nach § 15a der Insolvenzordnung betrifft.

Es ist zu beachten, dass auch in Fällen von Insolvenzverschleppung, etwa aufgrund der verspäteten Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine Amtsunfähigkeit gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 eintritt, auch wenn die Formulierung der Vorschrift in diesem Zusammenhang gelegentlich missverständlich sein mag. Im Gegensatz dazu führt eine fahrlässige Insolvenzverschleppung nicht zwingend zum Verlust der Geschäftsführerschaft.

Ein Ausschluss von der Geschäftsführung wird auch durch eine Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten, wie etwa Bankrott (§ 283 StGB) oder vorsätzliche Falschangaben im Zusammenhang mit der Gründung oder Kapitalveränderungen (§ 82 GmbHG), hervorgerufen.

Zusätzlich sind Verurteilungen wegen unrichtiger Darstellungen nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften wie dem Aktiengesetz oder des Handelsgesetzbuchs ebenfalls Ausschlussgründe. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die generelle Ungeeignetheit für die Geschäftsführerposition bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, die wegen Betrug, Untreue oder ähnlicher Delikte verhängt wurde.

Übersicht:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) oder Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
  • Falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG
  • Unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG
  • Straftaten nach den §§ 263 bis 264a StGB oder den §§ 265b bis 266a StGB bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Es bleibt unklar, wie die Kriterien für die Dauer der Freiheitsstrafe in Fällen von Gesamtstrafen angewendet werden, insbesondere wenn diese aus sowohl katalogisierten als auch nicht katalogisierten Straftaten bestehen. Die gegenwärtige Rechtsprechung legt fest, dass die Summe der Einzelstrafen, die die Jahresgrenze überschreitet, die Voraussetzung für die Inhabilität gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 lit. e erfüllt.

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3a GmbHG umfasst der Begriff der Verurteilung nicht nur die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen aufgrund vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, sondern schließt auch Fälle ein, in denen der Geschäftsführer wegen einer solchen Tat unter Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt wurde (§ 59 Abs. 1 StGB). Diese Interpretation steht im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 3 Nummer 1 und 4 Nummer 3 BZRG, die ebenfalls festlegen, dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung gilt. Der Ausschluss vom Geschäftsführeramt erfolgt somit unabhängig von der konkreten Rechtsfolge und basiert allein auf der beim rechtskräftigen Urteil festgestellten bewussten Missachtung der Insolvenzantragspflicht.

Zuletzt ist hervorzuheben, dass die Inhabilität aufgrund einer Verurteilung nach den genannten Bestimmungen auch dann eintritt, wenn die Verurteilung im Ausland erfolgt und die Tat mit den deutschen Regelungen vergleichbar ist.

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