Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grad der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder primär vom Zufall. Erforderlich ist zudem ein Einsatz, durch den die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird. Ein Einsatz ist jede nicht ganz unbeträchtliche Leistung, die in der Hoffnung auf Gewinn bzw. Wiedererhalt und mit dem Risiko des Verlusts an die Gegenspieler oder den Veranstalter geleistet wird. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Beispiele für Glücksspiele sind demnach Geldspielautomaten, Roulette oder auch Fußball- oder Rennwetten.
Nach § 284 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereithält. Öffentlich ist ein Glücksspiel, wenn beliebigen Personen die Teilnahme ermöglicht wird. Nach Abs. 2 gelten als öffentlich veranstaltet auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Tathandlung ist das Ermöglichen des Glücksspiels als Veranstalter, Halter oder Bereitsteller von Glücksspielen. Veranstalter ist, wer dem Publikum die Spielgelegenheit verschafft bzw. die Herrschaftsgewalt über den Spielbetrieb ausübt. Bereitstellen meint das zur Verfügung stellen von Spieleinrichtungen, wie beispielsweise Würfel oder Karten.
Abs. 3 enthält einen Qualifikationstatbestand; Abs. 4 stellt bereits die Werbung für ein unerlaubtes Glücksspiel unter Strafe.
Liegt eine behördliche Erlaubnis vor, ist eine Strafbarkeit nach § 284 StGB ausgeschlossen.
§ 285 StGB bestraft denjenigen, der sich an einem öffentlichen Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB beteiligt, d.h. als Spieler an dem Glücksspiel teilnimmt.
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