Zum zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Geschäftsführer bei Fällen des 266a StGB
Die finanziellen, direkten Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 266a StGB betreffen häufig in erster Linie die GmbH. Dies umfasst die Einziehung der Erträge aus den illegalen Handlungen. Im Rahmen solcher Verfahren stellt sich für Geschäftsführer (faktisch wie auch formell) die Frage, ob sie nach Abschluss des Strafverfahrens weiterhin für die Zahlung der nicht abgeführten oder nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge haftbar sind.Zivilrechtliche Auswirkungen für Geschäftsführer
Schadenersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers
§ 266a I, II StGB fungiert als Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB. Dies hat zur Folge, dass ein Schadenersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber entsteht, wenn die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erfüllt wurden. Diese zivilrechtlichen Ansprüche haben für die Sozialversicherungsträger große Bedeutung, da oftmals das Unternehmen selbst als Schuldner zahlungsunfähig ist. Daher wird die finanzielle Verantwortung für ausstehende Zahlungen häufig auf die verantwortlichen Geschäftsführer übertragen.- Rechtsfolge: Der Sozialversicherungsträger kann Regressansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, die sich auf die Höhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge belaufen. Diese Ansprüche verfallen nicht mit der Beendigung des Strafverfahrens und können vielmehr parallel zu den strafrechtlichen Konsequenzen verfolgt werden.
- Persönliche Haftung der Geschäftsführer: Geschäftsführer können im Rahmen von § 14 StGB unter bestimmten Umständen persönlich haftbar gemacht werden. Diese Regelung ermöglicht es den Gläubigern, sich gegen die handelnden Personen zu wenden, die das Unternehmen leiten und über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben entscheiden.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.- Zuständige Behörden: Bei öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem erlangt.
Bedeutung der Kenntnis für die Verjährung
Entscheidend für die Verjährung von Ansprüchen bezüglich der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Kenntnis des Gläubigers. Die Deutsche Rentenversicherung ist zuständig für die Ermittlung solcher Rückstände. Daher ist es erheblich, wann deren Mitarbeiter Kenntnis davon erlangen. Wenn beispielsweise im Jahr 2020 ein Sachbearbeiter der DRV über Beitragsrückstände aus den Jahren 2016 bis 2019 durch strafrechtliche Ermittlungen informiert war und keine Berechnung vorgenommen wurde, verjähren diese Ansprüche am 31.12.2024.Langfristige Verjährungsfristen
Es gibt auch längere Verjährungsfristen, etwa die 10-jährige Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 BGB. Diese gilt für Ansprüche, die fällig sind, aber ohne Wissen des Gläubigers in Vergessenheit geraten. Sollte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht abführen und dies unentdeckt bleiben, verjähren die entsprechenden Schadenersatzansprüche nach Ablauf von 10 Jahren. In einem solchen Fall gehen die Sozialversicherungsträger leer aus.Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
- Als Of Counsel Prof. Dr. Frank Peter Schuster
- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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