Der Hehlerei macht sich gemäß § 259 Abs. 1 StGB derjenige strafbar, der eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Die Hehlerei ist deshalb strafbar, weil der Hehler zu einer Verschiebung des beim Vortäter vorhandenen rechtswidrigen Besitzes beiträgt und dadurch in der Regel die Chancen des Opfers verschlechtert, die Sache wiederzuerlangen. Zudem schafft die Hehlerei Anreize zur Begehung von Straftaten, weil durch sie die Verwertung z.B. von gestohlenen Sachen möglich gemacht wird.
Die Hehlerei ist eine Anschlussstraftat, d.h. es muss eine rechtwidrige, nicht notwendig schuldhafte Vortat geben. Aus dieser Vortat muss der Vortäter eine Sache erlangt haben. Erlangt ist eine Sache dann, wenn der Vortäter die körperliche Verfügungsgewalt über die Sache durch die Vortat begründet hat. Die Sache muss ein „anderer“ erlangt haben, das bedeutet, dass Vortäter und Hehler personenverschieden sein müssen. Ist der Anschlusstäter also auch (Mit-)Täter der Vortat, scheidet eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus. Teilnehmer der Vortat können allerdings Hehler sein. Die Sache muss auch durch die Vortat erlangt worden sein. Das heißt nur unmittelbar aus der Vortat stammende Sachen sind taugliche Hehlereiobjekte. Wird eine durch die Vortat (z.B. durch Diebstahl) erlangte Sache durch eine andere ersetzt (z.B. durch Tausch), ist im Hinblick auf die neue Sache (z.B. Geld) und die alte Vortat keine Hehlerei mehr möglich. Die sogenannte Ersatzhehlerei ist also straflos. Wird allerdings die neue Sache selbst durch eine rechtswidrige Tat erlangt, ist an der neuen Sache wiederum Hehlerei möglich.
Hehlerei kann durch verschiedene Handlungen begangen werden: ankaufen, sich verschaffen, absetzen und Absatzhilfe. Eine Sache verschafft sich oder einem Dritten, wer an ihr zu eigenen Zwecken oder zu Zwecken des Dritten im Einverständnis mit dem Vorbesitzer tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt. Absetzen ist die selbstständige entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters. Dabei müssen die Absatzbemühungen des Hehlers auch erfolgreich sein. Absatzhilfe ist die unselbstständige Unterstützung des Vortäters bei der Beuteverwertung in dessen Interesse.
Der Hehler muss zudem in der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der zu bereichernde Dritte und der Vortäter müssen dabei jedoch personenverschieden sein.
Dem Hehler droht eine Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (siehe Geldstrafe).
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