Luftsicherheit

Im Januar 2005 trat das Luftsicherheitsgesetz in Kraft. Es bezweckt ausweislich seines § 1 den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Um die vorbezeichneten Angriffe abzuwehren, wurde die Flugsicherheitsbehörde mit umfassenden Aufgaben ausgestattet, zu welchen auch sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfungen zählen.

Hierbei werden Personen überprüft, die mit der Luftsicherheit in Berührung kommen. Das sind neben Piloten oder Flugbegleitern auch das Personal der Flugsicherung, aber auch Personal der Fracht- Post- und Reinigungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Flugsicherheit hat.

Die Zuverlässigkeit wird gem. § 7 Abs. 1a LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles bewertet. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

  1. wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei mal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  2. wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Daneben kann es zudem zu Zuverlässigkeitsprüfungen kommen, wenn sonstige Erkenntnisse vorliegen. Hierunter versteht das Gesetz unter anderem laufende oder eingestellte Straf- oder Ermittlungsverfahren, Alkohol- Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen oder Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit gegenüber Dritten ergibt.

Es besteht mithin die realistische und erhöhte Gefahr, dass die oben genannten Personen trotz der im Strafrecht geltenden Unschuldsvermutung arbeitsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt werden, selbst wenn keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.

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