Begehen mehrere gemeinschaftlich eine Straftat (siehe Straftaten), so wird jeder gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Täter bestraft (Mittäter). Mittäterschaft ist also die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch arbeitsteiliges Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes.
Jeder Beteiligte muss einen Tatbeitrag leisten, der die Tatbegehung fördert. Dafür ist nicht erforderlich, dass sich alle Mittäter auch am Tatort befinden und die Tat gemeinschaftlich ausführen. Auch Planungs- oder Vorbereitungshandlungen genügen, wenn diese derart von Einfluss waren, dass die Abwesenheit am Tatort dadurch kompensiert wird.
Bei der Mittäterschaft muss nicht jeder Mittäter den gesamten objektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen, vielmehr ist es ausreichend, dass insgesamt alle Tatbestandsmerkmale erfüllt werden. Merkmale, die ein Täter nicht in seiner eigenen Person erfüllt, werden über den gemeinsamen Tatplan zugerechnet. Jeder Mittäter wird dann so behandelt, als ob er selbst alle diese Beiträge geleistet hätte. Einem Mittäter können allerdings nur die Straftaten zugerechnet werden, die Teil des gemeinsamen Tatplanes waren, oder sich zumindest daraus ergaben. Geht ein Täter über diesen Tatplan hinaus (sog. Mittäterexzess), hat nur er selbst dafür einzustehen, den anderen ist die Tat nicht zurechenbar.
Mittäterschaft ist auch dann noch möglich, wenn die Tatausführung bereits vollendet, aber noch nicht beendet ist (sog. sukzessive Mittäterschaft). So z.B. wenn der Täter bei einem Bankraub hinzukommt, nachdem das Geld bereits entwendet, die Beute aber noch nicht gesichert wurde. Auch in diesem Fall werden ihm diejenigen Umstände zugerechnet, die vor seinem Anschluss schon verwirklicht waren, wenn ihm diese bekannt sind.
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