Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen nötigt, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Widerstandes. Es ist dabei zwischen zwei verschiedenen Gewaltformen zu unterscheiden: vis absoluta und vis compulsiva. Vis absoluta ist die sog. willensbrechende Gewalt, durch welche der Täter dem Opfer jede Willensbildung oder die Realisierung eines vorhandenen Willens unmöglich macht, so z.B. im Falle eines gewaltsamen Beibringens von Betäubungsmitteln, um die Wohnung durchsuchen zu können. Vis compulsiva hingegen bezeichnet die sog. willensbeugende Gewalt, bei welcher der Täter durch Einwirkungen auf den Körper des Opfers einen psychischen Druck erzeugt, welcher dem Genötigten einen Handlungsspielraum lässt, so beispielsweise bei dem Verprügeln des Opfers, um dieses dazu zu zwingen, ein Dokument zu unterschreiben.
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist das angedrohte Übel dann, wenn es so erheblich ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem vom Täter begehrten Handeln zu bestimmen. Eine Drohung ist von einer bloßen straflosen Warnung abzugrenzen, bei welcher der Täter auf einen Nachteil hinweist, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.
Der Nötigungserfolg kann in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung des Genötigten bestehen.
Eine Nötigung ist jedoch nur dann strafbar, wenn diese auch rechtswidrig ist. Dies ist nach § 240 Abs. 2 StGB dann der Fall, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Somit ist für die Verwerflichkeit auf die sog. Mittel-Zweck-Relation abzustellen.
In § 240 Abs. 3 ist die Strafe für besonders schwere Fälle einer Nötigung geregelt.
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