Polizei im Ermittlungsverfahren § 163 StPO

Erforschung von Straftaten

Die Polizeibehörden und -beamten sind verpflichtet, Straftaten zu ermitteln und notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhindern. Sie haben das Recht, Auskünfte von allen Behörden anzufordern und Ermittlungen durchzuführen, auch bei Gefahr im Verzug, sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen ihre Befugnisse einschränken.

Weitere Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren:

  1. Zeugen- und Sachverständigenvernehmung (§ 163 III–VI StPO)
  • Die Vorschriften regeln die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Rahmen der Ermittlungen, um relevante Informationen zur Aufklärung von Straftaten zu gewinnen.
  1. Beschuldigtenvernehmung (§ 163a IV StPO)
  • Bei der Vernehmung von Beschuldigten wird im Unterschied zu § 136 I 1 StPO nicht eröffnet, welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Es genügt, die zur Last gelegte Tat zu benennen.
  1. Befugnisse der Polizei
  • Vorläufige Festnahme (§ 127 II StPO): Polizeibeamte haben die Befugnis, vorläufige Festnahmen durchzuführen.
  • Eilkompetenz für Ermittlungsmaßnahmen: Die StPO sieht für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen wie Beschlagnahme (§ 98 StPO) und Durchsuchungen (§ 105 I StPO) eine Eilkompetenz für die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vor. Die zuständigen Landesregierungen definieren, welche Beamten zu diesem Personenkreis gehören.
  1. Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110a StPO)
  • Verdeckte Ermittler: Polizeibeamte können als verdeckte Ermittler agieren, um unter einer falschen Identität am Rechtsverkehr teilzunehmen. Der Einsatz dieser verdeckten Ermittler ist auf schwerwiegende Formen der Kriminalität, häufig in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, beschränkt.
  • Nicht offen ermittelnde Personen (noeP): Polizeibeamte können auch als noeP auftreten, wobei sie zwar eine falsche Identität nutzen, dies jedoch nicht dauerhaft geschieht. Eine spezifische Rechtsgrundlage in der StPO fehlt; die Verwendung solcher Befugnisse wird jedoch durch die allgemeinen Ermittlungsvorschriften (§§ 161, 163 I StPO) gestützt.

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