Bei einer räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB handelt es sich um eine Qualifikation der Erpressung (siehe Erpressung) nach § 253 StGB.
Abweichend zur Erpressung wendet der Täter hier sog. qualifizierte Nötigungsmittel an, d.h. er richtet die Gewalt gegen eine Person oder droht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. So beispielsweise, wenn der Täter die Herausgabe von Geld unter der Androhung von Schlägen fordert.
Wer eine räuberische Erpressung begeht, wird wie bei einem Raub (siehe Raub) mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von nicht unter einem Jahr bestraft.
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