Beschädigt oder zerstört jemand eine fremde Sache, so macht er sich gemäß § 303 Abs. 1 StGB wegen einer Sachbeschädigung strafbar. Bestraft wird die Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe (siehe Geldstrafe) oder einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu zwei Jahren.
Beschädigen meint, dass die Sache in ihrer Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Zerstören bedeutet dagegen, dass sie so sehr beschädigt wird, dass man sie gar nicht mehr gebrauchen kann (z.B. verbrennen, zerschlagen). Bestraft wird nach Abs. 2 auch derjenige, der das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Hierunter fällt auch das Besprühen von Flächen mit Graffiti gegen den Willen des Eigentümers, selbst wenn die Farbe ohne Rückstände wieder entfernt werden kann.
Die Sachbeschädigung wird gemäß § 303c StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt (siehe Strafantrag). Stellt die Staatsanwaltschaft jedoch ein öffentliches Interesse fest, so wird die Sachbeschädigung von Amts wegen verfolgt. In diesem Fall bedarf es dann keines separaten Antrages durch den Geschädigten.
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