Selbstanzeige

Bei einer Selbstanzeige handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, d.h. durch eine wirksame Selbstanzeige führt „tätige Reue“ ausnahmsweise auch bei bereits vollendeten Taten zu einer Straffreiheit. Normalerweise ist eine Strafbefreiung nämlich nur bei versuchten (siehe Versuch) Taten durch einen strafbefreienden Rücktritt möglich.

Die Möglichkeit solcher Selbstanzeigen besteht an vielen Stellen im deutschen Strafrecht, so z.B. bei der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 Strafgesetzbuch (StGB), dem Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 5 StGB oder der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber gemäß § 266a Abs. 6 StGB.

Von besonderer Relevanz ist die Möglichkeit einer Selbstanzeige im Bereich des Steuerstrafrechts. Hier ermöglicht § 371 Abgabenordnung (AO) bei einer wirksamen Selbstanzeige eine Strafbefreiung trotz einer vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO.

§ 371 Abs. 1 AO setzt voraus, dass gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Daten berichtigt, die unvollständigen Daten ergänzt und die unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile bereits erlangt, tritt nach § 371 Abs. 3 AO Straffreiheit zudem nur dann ein, wenn die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen innerhalb einer bestimmten Frist zurückgezahlt werden.

Zudem darf kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegen. Ausschlussgründe sind zum einen die bereits erfolgte Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO, ein Erscheinen eines Prüfers der Finanzverwaltung zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat (siehe Straftaten) oder –ordnungswidrigkeit (siehe Ordnungswidrigkeit) sowie die Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens. Zudem kann keine Strafbefreiung mehr eintreten, wenn die Steuerstraftat im Zeitpunkt der Ergänzung, Berichtigung oder Nachholung bereits entdeckt war und der Täter davon wusste bzw. mit einer Entdeckung rechnen musste. übersteigt der Hinterziehungsbetrag 50.000 €, kommt eine Strafbefreiung ebenfalls nicht mehr in Betracht. In einem solchen Fall kann jedoch von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn zusätzlich zur Nachzahlung ein Aufschlag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse gezahlt wird.

Aufgrund der hohen Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sollten Steuersünder unbedingt anwaltlichen Rat einholen, bevor sie sich an die Finanzbehörde wenden.

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