Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens

Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“

Der Begriff „Herrin des Verfahrens“ beschreibt die Rolle der Staatsanwaltschaft im deutschen Strafrechtssystem, die maßgeblich für die Steuerung und Entscheidung über das Strafverfahren verantwortlich ist. Diese Funktion umfasst verschiedene Aspekte:

  • Initiative zur Strafverfolgung: Die Staatsanwaltschaft hat das alleinige Recht, Ermittlungen einzuleiten. Sie entscheidet auf Grundlage der vorhandenen Informationen und Beweise, ob ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt und ob dies eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigt.
  • Ermittlungsleitung: Die Staatsanwaltschaft überwacht die Ermittlungen, die in der Regel von der Polizei durchgeführt werden. Sie gibt Anweisungen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, um Beweise zu sichern und den Sachverhalt zu klären.
  • Entscheidung über Anklage: Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird, Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird.
  • Führung des Verfahrens: Im Rahmen des Hauptverfahrens hat sie die Aufgabe, die öffentliche Anklage zu vertreten und die strafrechtlichen Interessen des Staates zu wahren.
  • Einstellen von Verfahren: Sollte sich im Laufe der Ermittlungen herausstellen, dass keine hinreichenden Beweise für eine Straftat vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, um Ressourcen zu sparen und unberechtigte Anklagen zu vermeiden. Weitere Möglichkeiten der Einstellung sind:

-Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

  • Mangel an hinreichendem Tatverdacht: Wenn nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht besteht, wird das Verfahren eingestellt. Dies ist häufig der Fall, wenn die gesammelten Beweise nicht ausreichen, um eine Anklage zu rechtfertigen.
  • Öffentliches Interesse: Wenn das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung nicht gegeben ist, kann das Verfahren ebenfalls eingestellt werden, selbst wenn ein Tatverdacht besteht.

-Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO

  • Ermessensabhängige Einstellung: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn es sich um eine geringe Schuld handelt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dies wird häufig bei Bagatellfällen wie geringfügigen Diebstählen angewendet.
  • Auflagen: In einigen Fällen kann die Einstellung mit Auflagen verbunden sein, wie etwa der Zahlung einer Geldbuße oder der Erfüllung von bestimmten Auflagen (z.B. gemeinnützige Arbeit).

-Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO

  • Einstellung im beschleunigten Verfahren: Hierbei handelt es sich um eine spezielle Regelung, die es ermöglicht, das Verfahren unter bestimmten Bedingungen und meist im frühen Stadium der Ermittlungen einzustellen, häufig gegen die Erfüllung von Auflagen oder durch den Abschluss eines Vergleichs.
  • Erwachsene und Jugendliche: Diese Regelung gilt sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche, ist jedoch an spezifische Voraussetzungen geknüpft.

-Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO

  • Teilweise Einstellung: Das Verfahren kann hinsichtlich bestimmter Tatvorwürfe eingestellt werden, während in anderen Punkten weiter ermittelt oder Anklage erhoben wird. Dies geschieht häufig bei komplexen Verfahren, in denen nicht alle Vorwürfe gleich stark sind.

-Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO

  • Einstellung bei geringen Straftaten: Diese Bestimmung ermöglicht die Einstellung des Verfahrens, wenn das Vergehen geringfügig ist und der Beschuldigte einen entsprechenden Antrag stellt.

Insbesondere in größeren Verfahren sollte ein Kontakt der Strafverteidigung zur Staatsanwaltschaft bestehen, da das oberste Ziel immer die Einstellung des Verfahrens sein muss.

 

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